Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsOrgane der Fachgruppe sind:
1.Ziffer einsder Obmann,
2.Ziffer 2der Ausschuss und
3.Ziffer 3die Fachgruppentagung.
(2)Absatz 2Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.Die Bestimmung des Paragraph 22, gilt sinngemäß für den Obmann.
(3)Absatz 3Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.
(4)Absatz 4Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.
(5)Absatz 5Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:
1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,
2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
3.Ziffer 3Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,
4.Ziffer 4Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
5.Ziffer 5Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und
6.Ziffer 6Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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