§ 45 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Organe der Fachgruppe sind:

1.

der Obmann,

2.

der Ausschuss und

3.

die Fachgruppentagung.

(2) Die Bestimmung des § 22 gilt sinngemäß für den Obmann.

(3) Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung oder des Obmannes fallen.

(4) Die Fachgruppentagung besteht aus allen Mitgliedern der Fachgruppe.

(5) Folgende Angelegenheiten fallen in die Zuständigkeit der Fachgruppentagung:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs der Fachgruppe,

2.

Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,

3.

Beschlussfassung über Grundumlage und über Gebühren für Sonderleistungen,

4.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

5.

Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann oder der Fachgruppenausschuss zuständig ist und

6.

Errichtung und Förderung von Wohlfahrts- und Unterstützungseinrichtungen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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