§ 35 WKG

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

1.

dem Präsidenten,

2.

zwei Vizepräsidenten und

3.

den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.

(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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