§ 47 WKG Errichtung, Aufgaben und Mitglieder

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Fachverbände haben im eigenen Wirkungsbereich die fachlichen Interessen der Mitglieder der gleichartigen Fachgruppen und Fachvertretungen zu vertreten. In fachlichen Angelegenheiten sind die Fachverbände berechtigt, nach Information der Bundeskammer, die im Wege der zuständigen Bundessparte zu erfolgen hat, selbständig Anträge an staatliche Organe und an internationale Organisationen zu stellen. Zu den von den Fachverbänden wahrzunehmenden fachlichen Angelegenheiten gehört auch die Pflege der Beziehungen zu entsprechenden ausländischen Interessenvertretungen. Die Bestimmung des § 43 Abs. 3 und 4 betreffend den Wirkungsbereich der Fachgruppen gilt sinngemäß auch für die Fachverbände.

(2) Eine Berechtigung, welche die Kammermitgliedschaft begründet, führt zu einer Mitgliedschaft bei einem Fachverband oder zur Mitgliedschaft bei mehreren Fachverbänden.

(3) Die Fachverbände gelten mit dem In-Kraft-Treten der Fachorganisationsordnung als errichtet.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 47 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 47 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 47 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 47 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 47 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 46 WKG
§ 48 WKG