§ 36 WKG Erweitertes Präsidium

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Bundeskammer besteht aus den
    1. 1.Ziffer einsMitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Präsidenten der Landeskammern,
    3. 3.Ziffer 3Spartenobmännern der Bundessparten und
    4. 4.Ziffer 4weiteren Mitgliedern gemäß § 114.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 114,
  2. (2)Absatz 2Dem Erweiterten Präsidium obliegt die strategische Führung und Steuerung aller nach diesem Bundesgesetz gebildeten Organisationen der gewerblichen Wirtschaft in ihrer Gesamtheit. Dabei ist auf die Funktion der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft als Selbstverwaltungskörper sowie die Selbständigkeit und Unabhängigkeit in fachlichen, sparteneigenen und länderspezifischen gemeinsamen Angelegenheiten Bedacht zu nehmen. Dem Erweiterten Präsidium obliegt darüber hinaus die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die keinem anderen Organ der Bundeskammer zugewiesen sind.
  3. (3)Absatz 3Neben den sonstigen durch dieses Bundesgesetz dem Erweiterten Präsidium zugewiesenen Aufgaben obliegt ihm die Beschlussfassung in folgenden Angelegenheiten:
    1. 1.Ziffer einsErlassung der Spartenordung,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Dienstordnung,
    3. 3.Ziffer 3Erlassung der Geschäftsordnung,
    4. 4.Ziffer 4Erlassung der Pensionsfondsordnung,
    5. 5.Ziffer 5Erlassung der Umlagenordnung,
    6. 6.Ziffer 6Erlassung der Haushaltsordnung,
    7. 7.Ziffer 7Beschlussfassung in Personalangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung,
    8. 8.Ziffer 8Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
    9. 9.Ziffer 9Genehmigung der Voranschläge und Rechnungsabschlüsse der Fachverbände,
    10. 10.Ziffer 10Erlassung der Gebührenordnung,
    11. 11.Ziffer 11Erlassung der Schiedsgerichtsordnung,
    12. 12.Ziffer 12Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß § 139 Abs. 2,Errichtung eines Schiedsgerichts gemäß Paragraph 139, Absatz 2,,
    13. 13.Ziffer 13Beschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß § 15 Abs. 2 undBeschlussfassung über Kriterien für die Errichtung von Fachverbänden und von Fachgruppen als Körperschaften öffentlichen Rechts gemäß Paragraph 15, Absatz 2, und
    14. 14.Ziffer 14Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß § 123 Abs. 4.Beschlussfassung über die Höchstgrenzen des Anteils der Landeskammern an den Grundumlagen gemäß Paragraph 123, Absatz 4,
  4. (4)Absatz 4Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Abs. 2, 3 Z 1 bis 7 und Z 8 hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß § 122 Abs. 1 und 3 sowie des Abs. 3 Z 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.Die Beschlüsse des Erweiterten Präsidiums bedürfen der Mehrheit von zwei Drittel der abgegebenen gültigen Stimmen. In Angelegenheiten der Absatz 2,, 3 Ziffer eins bis 7 und Ziffer 8, hinsichtlich des Anteils der Landeskammern an der Umlage gemäß Paragraph 122, Absatz eins und 3 sowie des Absatz 3, Ziffer 13 und 14 ist zudem die Zustimmung von zwei Drittel der Präsidenten der Landeskammern erforderlich.
  5. (5)Absatz 5In Ausübung des Aufsichtsrechts der Bundeskammer obliegt dem Erweiterten Präsidium die Aufhebung von rechtswidrigen Beschlüssen von Landeskammern, Bundessparten, Fachverbänden und Arbeitsgemeinschaften. Gegen Bescheide des Erweiterten Präsidiums steht den betroffenen Körperschaften und Arbeitsgemeinschaften innerhalb von vier Wochen ab Zustellung die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen.
In Kraft seit 20.06.2017 bis 31.12.9999
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