§ 38 WKG Spartenobmann, Spartenpräsidium und Spartenkonferenz

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.12.9999
Paragraph 38, (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsdie Leitung der Sparte,
  2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Geschäftsführung,
  3. 3.Ziffer 3die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
  4. (1)Absatz einsDem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung der Sparte,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Geschäftsführung,
    3. 3.Ziffer 3die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
  5. (2)Absatz 2Das Präsidium der Sparte besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Spartenobmann,
    2. 2.Ziffer 2zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  6. (3)Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
  7. (4)Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Spartenpräsidium und
    2. 2.Ziffer 2den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 110.den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110,
  8. (5)Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
  1. (2)Absatz 2Das Präsidium der Sparte besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Spartenobmann,
    2. 2.Ziffer 2zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  2. (3)Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
  3. (4)Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
    1. 1.Ziffer einsSpartenpräsidium,
    2. 2.Ziffer 2Obmännern der Fachverbände der Sparte,
    3. 3.Ziffer 3Obmännern der betreffenden Landessparten,
    4. 4.Ziffer 4Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 undMitgliedern der Spartenvertretung gemäß Paragraph 109, und
    5. 5.Ziffer 5weiteren Mitgliedern gemäß § 110.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 110,
  4. (5)Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

Stand vor dem 21.06.2006

In Kraft vom 01.01.2002 bis 21.06.2006
Paragraph 38, (1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.Ziffer einsdie Leitung der Sparte,
  2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Geschäftsführung,
  3. 3.Ziffer 3die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Leiter der Spartengeschäftsstelle.
  4. (1)Absatz einsDem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
    1. 1.Ziffer einsdie Leitung der Sparte,
    2. 2.Ziffer 2die Überwachung der Geschäftsführung,
    3. 3.Ziffer 3die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer.
  5. (2)Absatz 2Das Präsidium der Sparte besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Spartenobmann,
    2. 2.Ziffer 2zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  6. (3)Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
  7. (4)Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Spartenpräsidium und
    2. 2.Ziffer 2den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 110.den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß Paragraph 110,
  8. (5)Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
  1. (2)Absatz 2Das Präsidium der Sparte besteht aus
    1. 1.Ziffer einsdem Spartenobmann,
    2. 2.Ziffer 2zwei Spartenobmann-Stellvertretern und
    3. 3.Ziffer 3den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  2. (3)Absatz 3Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
  3. (4)Absatz 4Die Spartenkonferenz besteht aus dem (den):
    1. 1.Ziffer einsSpartenpräsidium,
    2. 2.Ziffer 2Obmännern der Fachverbände der Sparte,
    3. 3.Ziffer 3Obmännern der betreffenden Landessparten,
    4. 4.Ziffer 4Mitgliedern der Spartenvertretung gemäß § 109 undMitgliedern der Spartenvertretung gemäß Paragraph 109, und
    5. 5.Ziffer 5weiteren Mitgliedern gemäß § 110.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 110,
  4. (5)Absatz 5Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.

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