Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDer Generalsekretär leitet das Generalsekretariat nach Maßgabe der Beschlüsse der Organe der Bundeskammer und führt die laufenden Geschäfte.
(2)Absatz 2Der Generalsekretär und seine Stellvertreter werden über Vorschlag des Präsidenten durch das Präsidium der Bundeskammer bestellt. Sie müssen über jenes Maß an Fachwissen und Erfahrungen verfügen, das die einwandfreie Erfüllung ihrer Aufgaben gewährleistet.
(3)Absatz 3Der Wirkungsbereich der Generalsekretär-Stellvertreter wird durch das Präsidium im Einvernehmen mit dem Generalsekretär bestimmt. Einzelne Organisationseinheiten oder Aufgabenbereiche des Generalsekretariats können der ausschließlichen Leitung und Verantwortung eines Stellvertreters übertragen werden.
(4)Absatz 4Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im § 39 Abs. 3 angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.Der Generalsekretär und die Generalsekretär-Stellvertreter zeichnen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches gemeinsam mit dem Präsidenten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, die Ausfertigungen des Generalsekretariats. Insbesondere jene Ausfertigungen, welche die im Paragraph 39, Absatz 3, angeführten Angelegenheiten betreffen, zeichnen sie jeweils allein.
(5)Absatz 5Der Generalsekretär und seine Stellvertreter sind berechtigt, im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsführung bestimmte Angelegenheiten ihres Wirkungsbereiches an Mitarbeiter zur Besorgung und Erledigung zu übertragen. Diese Mitarbeiter sind berechtigt, die Kammer in diesen Angelegenheiten zu vertreten.
In Kraft seit 12.07.2013 bis 31.12.9999
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