Mit Bescheid der Hauptwahlbehörde für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich vom 14. November 2007 wurde der Antragsteller seines Mandates als Bezirksbauernkammerobmann von B gemäß § 38 Abs. 8 des OÖ Landwirtschaftskammergesetzes 1967, LGBl. Nr. 55/1967 idgF enthoben. Diese Bestimmung sieht die Verlustigerklärung des Mandates in dem Fall vor, dass ein Mitglied der Organe der Landwirtschaftskammer aus der Wählergruppe, über deren Wahlvo... mehr lesen...
Index: L60004 Landwirtschaftskammer Oberösterreich10/07 Verwaltungsgerichtshof
Norm: LWKG OÖ 1967 §38 Abs8;VwGG §30 Abs2;
Rechtssatz: Nichtstattgebung - Mit Bescheid der Hauptwahlbehörde für die Wahl von 35 Mitgliedern der Vollversammlung der Landwirtschaftskammer Oberösterreich wurde der Antragsteller seines Mandates als Bezirksbauernkammerobmann von Vöcklabruck gemäß § 38 Abs. 8 des OÖ Landwirtschaftskammergeset... mehr lesen...