§ 37 WKG Wirtschaftsparlament

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
    1. 1.Ziffer einsMitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Präsidenten der Landeskammern,
    3. 3.Ziffer 3Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und
    4. 4.Ziffer 4weiteren Mitgliedern gemäß § 112.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 112,
  2. (2)Absatz 2In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Erlassung der Kontrollausschussordnung,
    3. 3.Ziffer 3Erlassung der Wahlordnung,
    4. 4.Ziffer 4Erlassung der Fachorganisationsordnung,
    5. 5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    6. 6.Ziffer 6die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist,
    7. 7.Ziffer 7Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und
    8. 8.Ziffer 8weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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