(1) Das Wirtschaftsparlament der Bundeskammer besteht aus den
1. | Mitgliedern des Präsidiums der Bundeskammer, | |||||||||
2. | Präsidenten der Landeskammern, | |||||||||
3. | Mitgliedern der Spartenvertretungen der Bundeskammer und | |||||||||
4. | weiteren Mitgliedern gemäß § 112. |
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlamentes fallen:
1. | grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Bundeskammer, | |||||||||
2. | Erlassung der Kontrollausschussordnung, | |||||||||
3. | Erlassung der Wahlordnung, | |||||||||
4. | Erlassung der Fachorganisationsordnung, | |||||||||
5. | Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss, | |||||||||
6. | die Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts der Bundeskammer nach sich ziehen, sofern hiefür kein anderes Organ zuständig ist, | |||||||||
7. | Bestellung der Mitglieder des Kontrollausschusses und | |||||||||
8. | weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben. |
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