Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.04.2025
(1)Absatz einsOrgane des Fachverbandes sind:
1.Ziffer einsder Obmann und
2.Ziffer 2der Ausschuss.
(2)Absatz 2Für den Obmann gilt die Bestimmung des § 22 sinngemäß.Für den Obmann gilt die Bestimmung des Paragraph 22, sinngemäß.
(3)Absatz 3Dem Fachverbandsausschuss gehören jedenfalls die Obmänner der entsprechenden Fachgruppen (die Vorsitzenden der Fachvertreter) an.
(4)Absatz 4Dem Ausschuss obliegt die Beschlussfassung in allen Angelegenheiten, die nicht in die Zuständigkeit des Obmannes fallen.
1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches des Fachverbandes,
2.Ziffer 2Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des § 58 Abs. 3,Erlassung der Geschäftsordnung nach Maßgabe des Paragraph 58, Absatz 3,,
3.Ziffer 3Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß § 123 Abs. 5,Beschlussfassung über die Grundumlage gemäß Paragraph 123, Absatz 5,,
4.Ziffer 4Beschlussfassung über Gebühren für Sonderleistungen,
5.Ziffer 5Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss und
6.Ziffer 6Angelegenheiten, die eine über den Voranschlag hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht der Obmann zuständig ist.
In Kraft seit 01.01.2010 bis 31.12.9999
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