Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsBei jeder Landeskammer ist eine Kammerdirektion zu errichten. Der Kammerdirektion obliegt die Besorgung der Geschäfte aller in den eigenen und übertragenen Wirkungsbereich der Kammer fallenden Angelegenheiten.
(2)Absatz 2Die Kammerdirektion untersteht dem Direktor. Sie unterstützt den Präsidenten der Landeskammer bei der Erfüllung seiner Aufgaben, bereitet die Entscheidungen der Organe der Landeskammer vor und sorgt für deren Vollziehung.
(3)Absatz 3In eigener Verantwortung hat die Kammerdirektion folgende Angelegenheiten zu besorgen:
1.Ziffer einsdie Ausstellung von Zeugnissen über rechtlich bedeutsame Tatsachen des Geschäftslebens, insbesondere über den Bestand von Handelsbräuchen und den Ursprung einer Ware (Ursprungszeugnis),
2.Ziffer 2die Mitwirkung an den die Wirtschaft betreffenden statistischen Aufnahmen und Erhebungen sowie die selbständige Führung von Statistiken dieser Art,
3.Ziffer 3die Geschäftsführung des Ständigen Schiedsgerichts,
4.Ziffer 4die Führung der Verzeichnisse der Mitglieder und
5.Ziffer 5Angelegenheiten, die der Landeskammer durch besondere Rechtsvorschriften übertragen sind.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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