§ 25 WKG Wirtschaftsparlament

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDas Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
    1. 1.Ziffer einsMitgliedern des Präsidiums,
    2. 2.Ziffer 2Mitgliedern der Spartenvertretungen und
    3. 3.Ziffer 3weiteren Mitgliedern gemäß § 104.weiteren Mitgliedern gemäß Paragraph 104,
  2. (2)Absatz 2In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
    1. 1.Ziffer einsgrundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,
    2. 2.Ziffer 2Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,
    3. 3.Ziffer 3Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,
    4. 4.Ziffer 4Beschlussfassung über die Kammerumlagen,
    5. 5.Ziffer 5Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,
    6. 6.Ziffer 6Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,
    7. 7.Ziffer 7sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und
    8. 8.Ziffer 8weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.
  3. (3)Absatz 3Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.
In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
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