§ 25 WKG Wirtschaftsparlament

WKG - Wirtschaftskammergesetz 1998

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den

1.

Mitgliedern des Präsidiums,

2.

Mitgliedern der Spartenvertretungen und

3.

weiteren Mitgliedern gemäß § 104.

(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:

1.

grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer,

2.

Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium,

3.

Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss,

4.

Beschlussfassung über die Kammerumlagen,

5.

Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist,

6.

Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung,

7.

sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und

8.

weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben.

(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.

In Kraft seit 22.06.2006 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 25 WKG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 25 WKG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 25 WKG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 25 WKG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 25 WKG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 24 WKG
§ 26 WKG