(1) Das Wirtschaftsparlament der Landeskammer besteht aus den
1. | Mitgliedern des Präsidiums, | |||||||||
2. | Mitgliedern der Spartenvertretungen und | |||||||||
3. | weiteren Mitgliedern gemäß § 104. |
(2) In die Zuständigkeit des Wirtschaftsparlaments fallen:
1. | grundsätzliche Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Landeskammer, | |||||||||
2. | Beschlussfassung über die Beiziehung der Spartenobmann-Stellvertreter im Erweiterten Präsidium, | |||||||||
3. | Beschlussfassung über den Voranschlag und Rechnungsabschluss, | |||||||||
4. | Beschlussfassung über die Kammerumlagen, | |||||||||
5. | Angelegenheiten, die eine über den eigenen Voranschlag oder die genehmigten Voranschläge hinausgehende Belastung des Haushalts nach sich ziehen, sofern hiefür nicht ein anderes Organ zuständig ist, | |||||||||
6. | Beschlussfassung über die Errichtung von Fachgruppen und den Widerruf der Errichtung, | |||||||||
7. | sonstige von den Organen der Bundeskammer dem Wirtschaftsparlament zur Behandlung zugewiesene Angelegenheiten und | |||||||||
8. | weitere dem Wirtschaftsparlament von diesem Bundesgesetz zugewiesene Aufgaben. |
(3) Vorschläge und Anträge von Kammermitgliedern sind im Wirtschaftsparlament zu behandeln, wenn sie von mindestens 200 Mitgliedern unterstützt werden.
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