Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
Präsidium
§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. | dem Präsidenten, | |||||||||
2. | zwei Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. |
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.
Präsidium
§ 35. (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
1. | dem Präsidenten, | |||||||||
2. | zwei Vizepräsidenten und | |||||||||
3. | den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. |
(2) Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.