§ 35 WKG Präsidium

Wirtschaftskammergesetz 1998

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999
Paragraph 35, (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

  1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten,
  2. 2.Ziffer 2zwei Vizepräsidenten und
  3. 3.Ziffer 3den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  4. (1)Absatz einsDas Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vizepräsidenten und
    3. 3.Ziffer 3den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  5. (2)Absatz 2Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
  1. (2)Absatz 2Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.2001
Paragraph 35, (1) Das Präsidium der Bundeskammer besteht aus:

  1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten,
  2. 2.Ziffer 2zwei Vizepräsidenten und
  3. 3.Ziffer 3den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  4. (1)Absatz einsDas Präsidium der Bundeskammer besteht aus:
    1. 1.Ziffer einsdem Präsidenten,
    2. 2.Ziffer 2zwei Vizepräsidenten und
    3. 3.Ziffer 3den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern.den gemäß Paragraph 63, kooptierten Mitgliedern.
  5. (2)Absatz 2Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
  1. (2)Absatz 2Das Präsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden und in Fällen der Dringlichkeit gegen nachträgliche Kenntnisnahme durch das zuständige Organ tätig zu werden.

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