Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 28.03.2025
(1)Absatz einsDas Erweiterte Präsidium der Landeskammer ist berechtigt, Regionalstellen einzurichten.
(2)Absatz 2Die Regionalstellen haben im Rahmen der ihnen durch die Geschäftsordnung zugewiesenen Aufgaben auf regionaler Ebene die Interessen der gewerblichen Wirtschaft wahrzunehmen und das Leistungsangebot der Landeskammer umzusetzen.
(3)Absatz 3Organe der Regionalstellen sind der Regionalstellenobmann und der Regionalstellenausschuss, der vom Erweiterten Präsidium der Landeskammer bestellt wird. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist vom Erweiterten Präsidium unter Bedachtnahme auf die Zahl der Kammermitglieder im Bezirk und die Bedeutung der Wirtschaft in diesem Bereich festzulegen.
(4)Absatz 4Der Regionalstellenausschuss wählt aus seiner Mitte den Regionalstellenobmann. Der Regionalstellenobmann gehört dem Wirtschaftsparlament der Landeskammer mit beratender Stimme an.
In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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