(1) Dem Spartenobmann obliegen folgende Aufgaben:
1. | die Leitung der Sparte, | |||||||||
2. | die Überwachung der Geschäftsführung, | |||||||||
3. | die Beurkundung und Vollziehung der Beschlüsse der Organe der Sparte und die Fertigung der von der Sparte ausgehenden Schriftstücke grundsätzlichen Inhalts gemeinsam mit dem Spartengeschäftsführer. |
(2) Das Präsidium der Sparte besteht aus
1. | dem Spartenobmann, | |||||||||
2. | zwei Spartenobmann-Stellvertretern und | |||||||||
3. | den gemäß § 63 kooptierten Mitgliedern. |
(3) Das Spartenpräsidium hat in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung zu entscheiden.
(4) Die Spartenkonferenz besteht aus
1. | dem Spartenpräsidium und | |||||||||
2. | den übrigen Mitgliedern der Spartenkonferenz gemäß § 102. |
(5) Die Spartenkonferenz ist zur Behandlung grundsätzlicher sparteneigener Angelegenheiten berufen.
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