Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsWer sich listiger Umtriebe bedient, um sich oder einen anderen der Erfüllung der Wehrpflicht ganz oder teilweise zu entziehen, ist, wenn die Tat nicht nach anderen Bestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, vom ordentlichen Gericht mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr zu bestrafen.
(2)Absatz 2Die vorstehende Bestimmung ist nicht anzuwenden, wenn die Tat einen Tatbestand nach dem Militärstrafgesetz bildet.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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