Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSoldaten im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die bundesweite Vertretung aller genannten Soldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.Soldaten im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung abweichend von Paragraph 44, Absatz eins, aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die bundesweite Vertretung aller genannten Soldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.
(2)Absatz 2Soldaten nach Abs. 1 haben zusätzlichSoldaten nach Absatz eins, haben zusätzlich
1.Ziffer einsfür jeden Ausbildungsjahrgang während der Truppenoffiziersausbildung und
2.Ziffer 2für jeden Lehrgang an Akademien und Schulen des Bundesheeres während der Unteroffiziersausbildung
aus ihrem Kreis jeweils einen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmann zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die Vertretung der genannten Soldaten während der Dauer der Ausbildungen nach Z 1 oder 2 zum jeweiligen Akademie- oder Schulkommandanten sowie den diesen unterstellten Kommandanten. Die Vertretung zu allen anderen Kommandanten obliegt auch während dieser Zeiträume den Soldatenvertretern nach Abs. 1.aus ihrem Kreis jeweils einen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmann zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die Vertretung der genannten Soldaten während der Dauer der Ausbildungen nach Ziffer eins, oder 2 zum jeweiligen Akademie- oder Schulkommandanten sowie den diesen unterstellten Kommandanten. Die Vertretung zu allen anderen Kommandanten obliegt auch während dieser Zeiträume den Soldatenvertretern nach Absatz eins,
(3)Absatz 3Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:Die Soldatenvertreter nach Absatz eins und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. Paragraph 44, Absatz 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Absatz eins, mit folgenden Maßgaben:
1.Ziffer einsDie Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.
2.Ziffer 2Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.
3.Ziffer 3Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.
(4)Absatz 4Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner sind zu wählenDie Soldatenvertreter nach Absatz 2 und deren Ersatzmänner sind zu wählen
1.Ziffer einsin den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb eines Monates undin den Fällen des Absatz 2, Ziffer eins, innerhalb eines Monates und
2.Ziffer 2in den Fällen des Abs. 2 Z 2 innerhalb einer Wochein den Fällen des Absatz 2, Ziffer 2, innerhalb einer Woche
nach Beginn der jeweiligen Ausbildung. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 2.nach Beginn der jeweiligen Ausbildung. Im Übrigen gilt Paragraph 44, Absatz 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter auch für die Soldatenvertreter nach Absatz 2,
(5)Absatz 5§ 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund so tritt der jeweilige Ersatzmann in diese Funktion ein.Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer eins bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im Paragraph 44, Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 oder 5 genannten Grund so tritt der jeweilige Ersatzmann in diese Funktion ein.
(6)Absatz 6§ 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Soldaten nach Abs. 1 oder 2 in dienstlichen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.Paragraph 44, Absatz 5, über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Soldaten nach Absatz eins, oder 2 in dienstlichen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.
(7)Absatz 7§ 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2.Paragraph 44, Absatz 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Absatz eins, oder 2.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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