§ 44a WG 2001

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 24.12.2024

(1) Soldaten im Ausbildungsdienst haben ab dem 13. Monat dieser Wehrdienstleistung abweichend von § 44 Abs. 1 aus ihrem Kreis zwei Soldatenvertreter und deren Ersatzmänner zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, die bundesweite Vertretung aller genannten Soldaten gegenüber dem Bundesminister für Landesverteidigung und allen diesem unterstellten Kommandanten.

(2) Soldaten nach Abs. 1 haben zusätzlich

1.

für jeden Ausbildungsjahrgang während der Truppenoffiziersausbildung und

2.

für jeden Lehrgang an Akademien und Schulen des Bundesheeres während der Unteroffiziersausbildung

aus ihrem Kreis jeweils einen Soldatenvertreter und dessen Ersatzmann zu wählen. Diesen Soldatenvertretern obliegt die Vertretung der genannten Soldaten während der Dauer der Ausbildungen nach Z 1 oder 2 zum jeweiligen Akademie- oder Schulkommandanten sowie den diesen unterstellten Kommandanten. Die Vertretung zu allen anderen Kommandanten obliegt auch während dieser Zeiträume den Soldatenvertretern nach Abs. 1.

(3) Die Soldatenvertreter nach Abs. 1 und deren Ersatzmänner sind innerhalb der ersten sechs Monate jedes dritten Kalenderjahres für die Dauer von drei Jahren zu wählen. § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 mit folgenden Maßgaben:

1.

Die Wahl ist als bundesweite Briefwahl durchzuführen.

2.

Das Wahlergebnis ist vom Bundesminister für Landesverteidigung auf die für Dienstanweisungen im Bundesheer übliche Art kundzumachen.

3.

Ein Antrag auf Durchführung einer neuen Wahl oder auf Abberufung eines Soldatenvertreters ist beim Bundesminister für Landesverteidigung einzubringen.

(4) Die Soldatenvertreter nach Abs. 2 und deren Ersatzmänner sind zu wählen

1.

in den Fällen des Abs. 2 Z 1 innerhalb eines Monates und

2.

in den Fällen des Abs. 2 Z 2 innerhalb einer Woche

nach Beginn der jeweiligen Ausbildung. Im Übrigen gilt § 44 Abs. 2 und 3 über die Wahlen der Soldatenvertreter auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 2.

(5) § 44 Abs. 4 Z 1 bis 3 und 5 über Beginn und Enden der Funktion der Soldatenvertreter gilt auch für die Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2. Erlischt die Funktion eines Soldatenvertreters aus einem im § 44 Abs. 4 Z 2 oder 3 oder 5 genannten Grund so tritt der jeweilige Ersatzmann in diese Funktion ein.

(6) § 44 Abs. 5 über die Aufgaben der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2. Darüber hinaus haben diese Soldatenvertreter die besonderen Interessen der Soldaten nach Abs. 1 oder 2 in dienstlichen Angelegenheiten sowie in wirtschaftlichen, sozialen, kulturellen und gesundheitlichen Angelegenheiten wahrzunehmen.

(7) § 44 Abs. 6 und 7 über die Rechtsstellung der Soldatenvertreter gilt auch für Soldatenvertreter nach Abs. 1 oder 2.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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