Begründung: I. Der Berufung liegt folgendes Verfahren in der ersten Instanz zugrunde: 1. Der
Spruch: des angefochtenen Straferkenntnisses lautet: "Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen Berufener der M-Handelsgesellschaft mbH zu verantworten, daß diese Gesellschaft am 03.02.1995 in Wien, H-gasse, bestückte Leiterplatten (Elektronikschrott) und somit gefährlichen Abfall im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes gesammelt und behandelt hat, ohne hief... mehr lesen...
Rechtssatz: Aus dem durchgeführten Ermittlungsverfahren steht fest, daß es sich bei den gesammelten Abfällen um gefährliche Abfälle iSd § 2 Z23 der Verordnung über die Festsetzung gefährlicher Abfälle, BGBl. Nr. 49/1991, handelt. Herr N. hat keine Erlaubnis des Landeshauptmanns, die ihn zum Sammeln derartiger gefährlicher Abfälle berechtigen würde, sodaß er den objektiven Tatbestand der angelasteten Verwaltungsübertretung erfüllt hat. Hinsichtlich der im Mai und im November 1992 durchgefüh... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein bloßes "Abstellen" als Tatvorwurf bezeichnet keine eine Strafbarkeit begründende Handlungsweise i.S.d. § 39 AWG. Stattgabe. mehr lesen...