Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDie Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1.Ziffer einsdes Ausbildungsdienstes und
2.Ziffer 2der Miliztätigkeiten von Frauen
obliegt dem Heerespersonalamt.
(2)Absatz 2Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Absatz eins, in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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