(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich
1. | des Ausbildungsdienstes und | |||||||||
2. | der Miliztätigkeiten von Frauen | |||||||||
obliegt dem Heerespersonalamt. |
(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.
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