§ 40 WG 2001

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Zuständigkeit zur Erlassung von Bescheiden nach diesem Bundesgesetz hinsichtlich

1.

des Ausbildungsdienstes und

2.

der Miliztätigkeiten von Frauen

obliegt dem Heerespersonalamt.

(2) Das Heerespersonalamt hat Personen, die für eine besondere militärische Dienstleistung nach Abs. 1 in Betracht kommen, nach Maßgabe militärischer Interessen über diese Dienstleistungen zu informieren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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