Begründung: Unstrittig ist, dass die Antragstellerin ua im verfahrensgegenständlichen Zeitraum 1. 5. 1988 bis 28. 2. 1991 Mieterin einer Wohnung mit einer Nutzfläche von 46,8 m2 war, für welche die Antragsgegnerin als Vermieterin bei der Berechnung des Entgelts, der Absetzung der Abnützung, der Kapitaldienste und der Verzinsung der aufgewendeten Eigenmittel als Entgeltbestandteile die Werte nach Schillingeröffnungsbilanzgesetz 1954 zugrunde legte. Hiedurch leistete die Antragste... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller ist seit 23.3.1981 Hauptmieter einer 51,9 m2 großen Wohnung in einem Haus, das der Antragsgegnerin, einer gemeinnützigen Bauvereinigung, gehört. Das Haus wurde zwischen 1941 und 1945 errichtet; die erstmalige Vermietung darin befindlicher Wohnungen erfolgte jedenfalls schon vor 1952. Es ist unstrittig, daß sämtliche Wohnungen des Hauses, darunter die des Antragstellers, dem Zinsstoppgesetz unterlagen. Die ursprünglich nach dem WGG 1940 iVm der WGGD... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung 1. Die Ausführungen des Rekursgerichts zur Maßgeblichkeit des Wohnflächenbegriffs gemäß § 10 Abs 3 WGGDV 1940 sind durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes gedeckt (MietSlg 39/23; vgl MietSlg 40/33). Daß eine Terrasse nicht unter diesen Begriff fällt (vgl Eckharter/Hauswirth/Meinhart/Rollwagen, Die Nutzfläche im Wohnrecht 51), ergibt sich schon aus dem klaren Wortlaut des Gesetzes ("abgeschlossene Wohnung", "... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §13WGG 1979 §14WGG 1979 §39 Abs8
Rechtssatz: Keine Aufwertung nach dem SEBG auch bei Neuvermietungen (Rechtslage vor dem 2.WÄG). Entscheidungstexte 5 Ob 71/94 Entscheidungstext OGH 06.09.1994 5 Ob 71/94 5 Ob 271/97g Entscheidungstext OGH 24.03.1998 5 Ob 271/97g Vgl auch ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §19WGG 1979 §39 Abs8 Z2
Rechtssatz: § 39 Abs 8 Z 2 WGG stellt bloß für die nach dem Inkrafttreten des WGG 1979 erstmalige Vorlage der Abrechnung im Sinne des § 19 WGG die Fiktion auf, daß der zum 31.12.1978 ausgewiesene Saldo als genehmigt gilt. Dies betrifft somit nur die Verrechnung einzelner, in § 19 Abs 1 WGG aufgezählter Entgeltbestandteile, möge deren Höhe auch auf Grundlage der Baukosten zu berechnen sein, nicht aber das E... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22WGG 1979 §39 Abs8 Z3
Rechtssatz: Gemäß § 39 Abs 8 Z 3 können zwar die gegenständlich in die Baukostenabrechnung eingeflossenen sowie die bis zum 31.12.1978 abzurechnenden Bauzinsraten im außerstreitigen Verfahren nicht mehr geprüft werden, jedoch sind alle später eingehobenen Bauzinsraten einer solchen Überprüfung zugänglich und kann auch für die Zukunft die Feststellung des zulässigen, den richtigen Bauzins ausweisenden Nutzu... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22WGG 1979 §39 Abs8 Z3
Rechtssatz: Die in § 39 Abs 8 Z3 WGG enthaltene Ausnahmereglung (hier: Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten oder des Saldos, der zum 31.12.1978 auszuweisen ist, gerichtet sind) ist so zu verstehen, daß der Gesetzgeber die Aufrollung alter, noch auf der Rechtslage und den Kalkulationen vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 basierender Abrechnungen vermeiden wollte, doch si... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Die beklagte Partei, eine gemeinnützige Bauvereinigung, ist Eigentümerin des Hauses S*****straße 62 in Linz, für das am 26.11.1956 die baubehördliche Benützungsbewilligung erteilt wurde. Die ca 123 m2 großen Geschäftsräumlichkeiten im Erdgeschoß dieses Hauses wurden vom 1.1.1957 bis zum 30.9.1988 von der klagenden Partei benützt. Grundlage ihres Nutzungsrechtes war ein am 29.12.1961 schriftlich abgeschlossener Mietvertrag, der folgende für diesen Rechtsstreit be... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §17WGG 1979 §39 Abs8
Rechtssatz: § 39 Abs 8 WGG ermöglicht in sehr weitgehendem Maß die rückwirkende Anwendung der neuen Gesetzesbestimmungen; dies gilt auch für Vorschriften über die Entgeltsberechnung sowie § 17 WGG. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollte also nicht in Entgeltsvereinbarungen eingegriffen werden, die der alten Rechtslage entsprachen und nur durch eine völlige Neukalkulation der finanzierungsabhängigen Kostenfak... mehr lesen...
Begründung: Der Antragsteller, Nutzungsberechtigter der Genossenschaftswohnung 1100 Wien, Grenzackerstraße 17/1/12, deren Eigentümerin die Antragsgegnerin ist, begehrt die Feststellung, die Vorschreibung der Heizkosten durch die Antragsgegnerin habe nach dem tatsächlichen Verbrauch zu erfolgen, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, rückwirkend ab Oktober 1983 über die Heizkosten nach dem Verbrauch Rechnung zu legen und die Überzahlung des Antragstellers samt Kapitalmarktzinsen bin... mehr lesen...
Begründung: Die Antragsteller sowie die Revisionsrekurswerber sind Mieter in Häusern der der Antragsgegnerin gehörigen in Linz gelegenen Wohnanlage "Binderbauer" (auch Binderbauerngründe genannt), die erstmalig vor dem Inkrafttreten des WGG 1979 (1. Jänner 1980) bezogen wurden. Die Wärmeversorgung dieser Häuser erfolgt durch das Fernheizwerk Linz. Nach dem Verrechnungszeitraum 1982 wurden in die einzelnen Häuser Subwärmezähler eingebaut, sodaß für den genannten Verrechnungszeitrau... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs8
Rechtssatz: Die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG ist durch das MRG unberührt geblieben; sie geht auch der neuen Fassung des § 14 WGG 1979 vor. Entscheidungstexte 5 Ob 95/86 Entscheidungstext OGH 08.05.1987 5 Ob 95/86 Veröff: WoBl 1988,72 (ablehnend Call) = MietSlg XXXIX/23 5 Ob 37/16a Entscheidungstext OGH ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs8WGG 1940 §7WGG 1940 §8WGG 1940 §9WGG 1940 §10WGG 1940 §11WGG 1940 §12WGG 1940 §13WGG 1940 §14
Rechtssatz: Ist infolge der Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 WGG der § 14 Abs 1 WGG 1979 nicht anwendbar, gelten die Bestimmungen des WGG 1940, und sind Bewirtschaftungskosten im allgemeinen, und Kosten für den Betrieb der gemeinschaftlichen Anlage (zB Heizkosten) nach dem Verhältnis der "Wohnflächen" auf die einzelnen Mieter a... mehr lesen...
Begründung: Die klagende Partei errichtete als Wohnungseigentumsorganisatorin in der Zeit vom 25. April 1975 bis zum 31. März 1977 auf der Liegenschaft EZ 15 KG Ober St. Veit, die sie mit Kaufvertrag vom 31. Juli/31. August 1972 erworben hatte, die Wohnhausanlage Wien 13., Schweizertalstraße 13; die Finanzierung erfolgte im Rahmen der Wohnbauförderung 1968. Der Beklagte ist Wohnungseigentumsbewerber hinsichtlich der Wohnung top. Nr. 13 und des Büros top. Nr. 14 im Dachgeschoß dies... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Mit der am 16.7.1982 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die klagende gemeinnützige Bau- und Siedlungsgenossenschaft die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Eigenmittelrestes an Grund- und Baukosten für die Eigentumswohnung Wien 13., Mariensteig 3/II/2, in der Höhe von S 50.898,54 samt 12 % Zinsen seit 16.12.1981 und 18 % Umsatzsteuer von diesen Zinsen. Sie brachte vor (ON 1 und 7, AS 77, 79, 87): Grundlage der Klageforderung sei der Kauf- un... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs8
Rechtssatz: Die Bestimmungen des WGG 1979 (insbesondere § 15 Abs 1 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs 1 Z 1) sind bei der Beurteilung der Frage, ob der Kaufpreis, den die klagende Genossenschaft vom Beklagten für die Eigentumswohnung verlangt, angemessen ist, gemäß § 39 Abs 8 WGG 1979 nicht anzuwenden, wenn die gegenständliche Wohnungseigentumsanlage vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes erstmals bezogen wurde oder die ba... mehr lesen...
Begründung: Rechtliche Beurteilung Mit Vorvertrag vom 20. Juli 1976 sicherte die Antragsgegnerin, die auf ihr gehörigen Liegenschaften in Kagran eine Eigentumswohnanlage errichtete, den Antragstellern die Wohnung Steigenteschgasse 13/1/51 in 1222 Wien zu. Im Rechtsstreit AZ 35 Cg 213/78 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien drangen die beiden Wohnungseigentumsbewerber mit ihrem Begehren auf Feststellung, daß die im Vorvertrag getroffene Vereinbarung,... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22WGG 1979 §39 Abs8 Z3
Rechtssatz: Durch die Übergangsbestimmung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG wird für Bauten, die vor dem Inkrafttreten des WGG bezogen oder kollaudiert wurden, das außerstreitige Überprüfungsverfahren des § 22 WGG für Einwendungen gegen die Richtigkeit der Endabrechnung für nicht anwendbar erklärt. Entscheidungstexte 5 Ob 78/85 Entscheidungstext OGH 01.... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §22WGG 1979 §39 Abs8 Z3
Rechtssatz: § 22 WGG gilt nach der Übergangsregelung des § 39 Abs 8 Z 3 WGG nicht für Anträge, die auf eine Überprüfung der Endabrechnung der gesamten Baukosten gerichtet sind, wenn die Baulichkeit vor dem 01.01.1980 erstmals, wenn auch nur von einem Berechtigten (§ 39 Abs 12 WGG), bezogen wurde oder die baubehördliche Benützungsbewilligung vor diesem Zeitpunkt erteilt wurde. Entscheidu... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs8 Z3
Rechtssatz: Bei Altbauten ist eine Antragstellung im Verfahren außer Streitsachen auf Feststellung der Zulässigkeit des von der Bauvereinigung begehrten Entgeltes insoweit unzulässig, als es sich um die Entgeltsbestandteile handelt, die aus der Finanzierung der Baulichkeit abgeleitet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 630/82 Entscheidungstext OGH 03.11.1982 1... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §21 Abs1 Z4WGG 1979 §39 Abs8WGG 1979 §39 Abs13WGG 1940 §8
Rechtssatz: § 21 Abs 1 Z 4 WGG ist - abgesehen von eingeräumten Sicherungen im Sinne des § 8 WGG 1940 (§ 39 Abs 13 WGG) - auch auf frühere Verträge anzuwenden (§ 39 Abs 8 WGG). Entscheidungstexte 6 Ob 617/82 Entscheidungstext OGH 30.06.1982 6 Ob 617/82 Veröff: MietSlg 34618(24) ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §20WGG 1979 §21WGG 1979 §39 Abs8
Rechtssatz: § 39 Abs 8 WGG nimmt weder § 20 noch den § 21 von der rückwirkenden Anwendung auf Verträge über Baulichkeiten aus, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes erstmals bezogen wurden. Damit wurden aber dem § 20 WGG zum Nachteil des Vertragspartners der Genossenschaft widerstreitende Vereinbarungen auch in bereits bestehenden Verträgen für rechtsunwirksam erkannt. Entsche... mehr lesen...
Die beklagte gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaft errichtete als Wohnungseigentumsorganisatorin unter Inanspruchnahme von Mitteln der Wohnbauförderung 1968 auf ihr gehörigen Liegenschaften Eigentumswohnungen. Mit dem Vorvertrag vom 20. Juli 1976 sicherte sie den Klägern die Wohnung Nr. 51 an der 1. Stiege zu. Punkt III dieses Vorvertrages enthält u. a. folgende Bestimmungen: "Der Kaufpreis für den kaufgegenständlichen Liegenschaftsanteil samt Eigentumswohnung besteht aus ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs8 Z3WGG 1940 §7
Rechtssatz: Aus der Verweisung, daß "diesbezügliche Einwendungen nicht nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, sondern nur auf Grund der bisherigen gesetzlichen Bestimmungen oder vertraglicher Vereinbarungen erhoben werden können", kann nicht geschlossen werden, daß schon bisher ein zivilrechtlicher Anspruch auf Überprüfung der Angemessenheit des Preises nach WGG 1940 bestanden hat. ... mehr lesen...
Norm: WGG 1979 §39 Abs8 Z3WGG 1940 §7 Abs2DVWGG 1940 §11 Abs3
Rechtssatz: Die Bestimmungen des WGG 1940 über die Angemessenheit des Kaufpreises legen (arg: Überschrift des 2.Abschnittes - §§ 2 bis 15 - ), nur die Voraussetzungen für die Anerkennung des Wohnungsunternehmens als gemeinnützig fest. Der Wohnungswerber ist nicht Normadressat der ausschließlich die Rechtsverhältnisse gemeinnütziger Wohnungsunternehmen regelnden Vorschriften. Er kann ... mehr lesen...