Mit Straferkenntnis des Magistrates Graz, Gewerbeamt, vom 2.10.1997, GZ.: A 4 - St 805/1996/3011, wurde Herrn Dr. HS zur Last gelegt, er habe es zu verantworten, daß am 1.8.1996 einem Kontrollorgan der Magistratsabteilung 23 ein Lokalaugenschein der Fachtierarztordination für Kleintiere in G, verweigert und damit die Einsichtnahme in die Aufzeichnungen über die Abfälle (Chemikalienlaugen, die von der Entwicklung der Röntgenbilder stammen) nicht gewährt wurde. Er habe dadurch § 33 Abs 2 in ... mehr lesen...
Rechtssatz: Nach dem Wortlaut des § 33 Abs 1 AWG ist Voraussetzung für die darin vorgesehene Betretungsbefugnis von Behördenorganen bzw. von diesen herangezogenen Sachverständigen, dass sie mit der Vollziehung des AWG im gegebenen rechtlichen Rahmen betraut sind. Mit der Erfassung der Meldungen betreffend gefährliche Abfälle und der Kontrolle der diesbezüglich zu führenden Aufzeichnungen ist der Landeshauptmann, gegebenenfalls auch der Bundesminister für Umwelt und Familie berufen. In dies... mehr lesen...
Begründung: Mit dem bekämpften Straferkenntnis wurde Frau Nadja K zur Last gelegt, sie habe es zu verantworten, daß sie in der Zeit von Jänner 1994 bis 21.6.1994 mehrere Pflegekinder unter 16 Jahren (ua Georg P und Elisabeth S) in ihrer Wohnung in Wien, A-weg ohne die erforderliche Pflegebewilligung aufgenommen habe bzw die Pflege dortorts fortgesetzt habe, obwohl die Pflegebewilligung widerrufen worden sei. Sie habe daher gegen § 41 Abs 1 Z 2 Wiener Jugendwohlfahrtsgesetz verstoßen und we... mehr lesen...
Rechtssatz: Gerade die Qualifizierung einer Pflegetätigkeit durch vorübergehende Dauer und die Erstreckung über einen Teil des Tages ist maßgeblich für die Tätigkeit einer Tagesmutter. Genau hiedurch unterscheidet sie sich von Pflegeeltern, die Pflegekinder, das sind gemäß § 20 des Wiener Jugendwohlfahrtgesetzes Minderjährige, die von anderen als bis zum dritten Grad Verwandten oder Verschwägerten von Wahleltern oder vom Vormund gepflegt und erzogen werden, nicht nur für vorübergehende Dau... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Verstoß gegen die Vorlagepflicht notwendiger Dokumente nach § 33 Abs 2 AWG liegt nicht vor, wenn deren Vorlage bei einer (unangemeldeten) Kontrolle, die an einem Freitag vormittag ohne Behinderung stattfand, nicht möglich war, jedoch wenn die Vorlage für den darauffolgenden Montag in Aussicht gestellt wurde. So war keine entsprechend informierte Person anwesend und der Geschäftsführer auf Dienstreise. Auch bestand nicht Gefahr in Verzug und enthalten die anzuwendenden geset... mehr lesen...