Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: "I Sie haben es als gewerberechtlicher Geschäftsführer der Firma AG & Co KG und somit als verantwortliches Organ gemäß § 9 Verwaltungsstrafgesetz zu verantworten, dass keine Aufzeichnungen von Belegkopien, weder chronologisch, noch nach Abfallarten getrennt, für den Zeitraum Jänner 1998 bis 01.04.1999 für nicht gefährliche Abfälle geführt wurden; zumindest in 3 Fällen zwischen Jänne... mehr lesen...