Norm: ABGB §215ABGB §1042 C3JWG §33WrJWG §39B-KJHG 2013 §30oö JWG §47
Rechtssatz: Mit dem Ersatzanspruch nach § 33 JWG macht der JWT im Grunde und iSd § 1042 ABGB den Ersatz eines Aufwands geltend, den die bzw der unterhaltspflichtige(n) Eltern(?teil) nach dem Gesetz hätten erbringen müssen. Liegt grundsätzlich eine Unterhaltspflicht vor, so besteht selbst bei einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers iSd § 215 ABGB kein Grund, den... mehr lesen...
Kopf: Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Pimmer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schramm, Dr. Gitschthaler, Univ.-Prof. Dr. Kodek sowie die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Tarmann-Prentner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der minderjährigen C*****, geboren am 18. Februar 1996, N*****, geboren am 8. August 1997, und P*****, geboren am 11. November 1998, N*****, all... mehr lesen...
Begründung: Der in Großbritannien wohnhafte Antragsgegner ist der Vater von Lawrence, Christa und Penny F*****. Lawrence und Christa sind noch minderjährig, Penny wurde am 12. Mai 2006 volljährig. Die Kinder lebten zumindest ab Anfang Oktober 2001 bei ihrer Mutter in Österreich. Da der Aufenthalt des Vaters damals unbekannt war, erhielten sie ab diesem Zeitpunkt Unterhaltsvorschuss nach § 4 Z 2 UVG. Am 2. Mai 2002 beantragte der Jugendwohlfahrtsträger namens der Kinder, den Vater ab... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht verpflichtete den Vater zur Leistung rückständigen Unterhalts für die Zeit von Oktober 2001 bis November 2005 in folgender Höhe: Lawrence: 11.160 EUR Christa: 13.460 EUR Penny: 14.790 EUR Weiters trug es dem Vater auf, dem Land Salzburg als Jugendwohlfahrtsträger die Kosten der vollen Erziehung der drei Kinder für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2007 in folgender Höhe zu ersetzen: Lawrence: 4.050 EUR Christa: 4.950 E... mehr lesen...
Begründung: Die am 14. 12. 1989 geborene Minderjährige wurde am 10. 4. 2005 auf Grund einer vorläufigen Maßnahme des Jugendwohlfahrtsträgers in einem Grazer Heim untergebracht. Mit rechtskräftigem Beschluss vom 24. 5. 2005 übertrug das Erstgericht deren Pflege und Erziehung „vorläufig" dem Jugendwohlfahrtsträger „bis zur endgültigen Entscheidung" über dessen Antrag auf Übertragung der Obsorge. Seit 24. 5. 2005 wird die Minderjährige im Rahmen einer vollen Erziehung in einem niederös... mehr lesen...
Norm: AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC2AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IC3AußStrG 2005 §2 Abs1 Z3 IE1AußStrG 2005 §45 IIA1JWG §33JWG §40stmk JWG §41 Abs2 Z2stmk JWG §45
Rechtssatz: § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist, wie aus seinem Wortlaut und Zweck folgt, eng auszulegen. Die Rechtsstellung eines Elternteils wird durch ein nur gegen den anderen Elternteil gerichtetes Begehren auf Ersatz der Kosten einer durch den Jugendwohlfahrtsträger besorgten vollen Erziehung ein... mehr lesen...
Begründung: Der nun seit 10. 9. 2002 volljährige Simon F***** befand sich von 12. 1. 2002 bis 3. 9. 2002 in Gemeindepflege (voller Erziehung) des Jugendwohlfahrtsträgers (Amt für Jugend und Familie, Rechtsfürsorge, 1., 4. bis 9. Bezirk, 1060 Wien, Amerlingstraße 11). Über dessen Antrag verpflichtete das Erstgericht die Mutter, dem Jugendwohlfahrtsträger einen monatlichen Kostenersatz von EUR 305,-- von 12. 1. 2002 bis 3. 9. 2002 zu bezahlen. Das Rekursgericht bestätigte diese Entsc... mehr lesen...
Begründung: Der damals mj Nicole P***** wurde im Rahmen des § 37 OöJWG Erziehungshilfe (volle Erziehung) und Unterbringung auf einem Pflegeplatz entgeltlich seit 1. 1. 1998 gewährt; nach dem Tod der bis dahin allein obsorgeberechtigten Mutter (am 19. 4. 1997) wurde die Obsorge zunächst dem JWT und später ihrer Tante Ulrike P***** übertragen, bei der die Jugendliche im Rahmen der Erziehungshilfe untergebracht war. Der damals mj Nicole P***** wurde im Rahmen des Paragraph 37, OöJWG... mehr lesen...
Begründung: Die Rechtsmittelwerber sind die Eltern der am 26. 4. 1993 und am 9. 12. 1994 geborenen Kinder. Am 22. 9. 2003 wurden die Kinder den Eltern abgenommen und im Krisenzentrum untergebracht. Das Verfahren über die vom Jugendwohlfahrtsträger beantragte Übertragung der Obsorge im Bereich der Pflege und Erziehung ist noch beim Erstgericht anhängig. Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte als Vertreter des Landes Wien, die Eltern zum Ersatz der monatlichen Kosten der vollen Erzie... mehr lesen...
Norm: ABGB §215 Abs1ABGB §1042 C3JWG §33sbg JWO 1992 §45WrJWG §39B-KJHG 2013 §30oö JWG §47
Rechtssatz: Der Kostenersatzanspruch nach § 33 JWG (und § 39 WrJWG) umfasst auch jene Kosten der vollen Erziehung, die im Rahmen einer vom Jugendwohlfahrtsträger angeordneten vorläufigen Maßnahme nach § 215 ABGB entstanden sind. Entscheidungstexte 4 Ob 1/05h Entscheidungstext OGH 05.04.2005 4 O... mehr lesen...
Begründung: Die am 10. 9. 1992 geborenen mj Zwillinge Bernhard Anton (im Folgenden nur mehr Bernhard genannt) und Martina Barbara (im Folgenden nur mehr Martina), deren Vater unbekannt ist, befinden sich seit 21. 10. 1992 im Rahmen der vollen Erziehung in ***** G***** bei Pflegeeltern, deren Familiennamen sie nun tragen. Nach dem Tod ihrer Mutter am 10. 7. 1995 erbten die beiden Minderjährigen - ebenso wie ihre Halbschwester Anna D***** - jeweils einen Bargeldbetrag von EUR 36.229... mehr lesen...
Begründung: Das Land Niederösterreich gewährt dem mj. Christoph volle Erziehung (§ 44 NÖ JWG 1991) durch Unterbringung im Schülerinternat Judenau. Das Land Niederösterreich gewährt dem mj. Christoph volle Erziehung (Paragraph 44, NÖ JWG 1991) durch Unterbringung im Schülerinternat Judenau. Die Bezirkshauptmannschaft Gänserndorf, Jugendabteilung, beantragte am 15.1. 2003 beim Erstgericht, die Mutter des Minderjährigen gemäß § 48 Abs 1 NÖ JWG 1991 zu einem monatlichen Kostenersat... mehr lesen...
Begründung: Mit Beschluss vom 18. 1. 2000 wurde die Obsorge für die damals noch minderjährige Melanie S*****, geboren 11. 9. 1984, von ihrer leiblichen Mutter auf die Großmutter übertragen. Diese schloss am 18. 6. 2002 mit der Bezirkshauptmannschaft K*****, Referat für Jugendwohlfahrt, eine Vereinbarung gemäß §§ 14, 15 Abs 1 lit a TJW, derzufolge Melanie S***** ab sofort bis auf weiteres volle Erziehungshilfe empfing. Über Ersuchen der Minderjährigen wurde die volle Erziehung bis... mehr lesen...
Norm: JWG §33
Rechtssatz: Soweit die Rückersatzpflicht Unterhaltspflichtiger "nach ihren Verhältnissen" vorgesehen ist, ist damit keine Einschränkung, sondern die Anwendung der "Anspannungstheorie" gemeint. (Hier: §16 Abs2 TirJWG.) Entscheidungstexte 9 Ob 120/03t Entscheidungstext OGH 31.03.2004 9 Ob 120/03t 9 Ob 31/04f Entsche... mehr lesen...
Begründung: Das Erstgericht ordnete mit Beschluss vom 19. 1. 2001 gemäß § 28 Abs 1 JWG die volle Erziehung der Minderjährigen an und übertrug deren Pflege und Erziehung dem Jugendwohlfahrtsträger. Die Minderjährige ist schon seit 12. 5. 2000 in einem Heim des Jugendwohlfahrtsträgers untergebracht. Aufgrund dessen Antrags vom 17. 8. 2000 sprach das Erstgericht mit Beschluss vom 11. 9. 2000 aus, dass der Vater der Minderjährigen als Unterhaltsschuldner verpflichtet sei, dem Jugendw... mehr lesen...
Begründung: Die am 21. 8. 1997 geborene Nicole Maria P***** ist das uneheliche Kind von Claudia P*****. Die Mutter steht unter Sachwalterschaft, ihre Sachwalterin hat die Aufgaben der Einkommens- und Vermögensverwaltung, der Personensorge und der Vertretung vor Ämtern und Behörden zu besorgen. Das jährliche Nettoeinkommen der Mutter von 167.856,50 S setzt sich zusammen wie folgt: Waisenpension 40.549,60 S Ausgleichszulage ... mehr lesen...
Begründung: Die Mutter der drei Minderjährigen Elfriede M***** ist am 10. Juli 1995 verstorben. Gemäß § 138 Abs 1 ABGB ist davon auszugehen, dass die mj. Anna D***** der Ehe der Mutter mit Magdy Mohamed M***** entstammt, der seit Jahren unbekannten Aufenthaltes ist. Der Vater ist seiner ihm mit Beschluss des Jugendgerichtshofes Wien vom 18. 7.1996 auferlegten Verpflichtung, für das Kind ab 11. 1. 1990 monatlich S 2.000,-- und ab 1. 12. 1993 monatlich S 2.200,-- an Unterhalt zu ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §1 B1AußStrG §1 B3bJN §40aJWG §33
Rechtssatz: Über einen Antrag auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung wird in ständiger Rechtsprechung im außerstreitigen Verfahren entschieden. Entscheidungstexte 6 Ob 152/00x Entscheidungstext OGH 28.06.2000 6 Ob 152/00x 7 Ob 33/06p Entscheidungstext OGH 08.03.2006 7 Ob ... mehr lesen...
Begründung: Die drei ehelichen Kinder sind im Rahmen der vollen Erziehung in einem Internat eines Kinderdorfes (mj. Corinna) bzw bei Pflegeeltern (mj. Manuel und Marco) untergebracht. Der Jugendwohlfahrtsträger beantragte, die Mutter zur Zahlung von 970.000 S als teilweisen Ersatz der Kosten der vollen Erziehung zu verpflichten. Die Vorinstanzen gaben dem Antrag teilweise statt, verpflichteten die Mutter zur Zahlung von 185.000 S und wiesen das Mehrbegehren ab. Die Entscheidung ... mehr lesen...
Begründung: Das Amt für Jugend und Familie für den 22. Bezirk stellte den Antrag, Sevdelin A***** als Vater der am 10. 4. 1976 geborenen Sanja A***** ab 23. 5. 1992 bis zur Beendigung der vollen Erziehung zu einer monatlichen Kostenersatzleistung von S 3.150,-- zu verpflichten. Es begründete dies damit, dass die (damals) Minderjährige in Pflege und Erziehung der Stadt Wien übernommen worden sei. Sie befinde sich bei einer Pflegemutter. Hiefür liefen monatliche Kosten von S 5.133,-... mehr lesen...
Norm: JWG §33KrntJWG §32 Abs2
Rechtssatz: Der Ersatz der Kosten der für die nach Erreichen der Volljährigkeit fortgesetzten Erziehungshilfe wird durch § 33 JWG (§ 32 Abs 2 KrntJWG) geregelt: Die Kostentragung erfolgt demzufolge nach bürgerlichem Recht, das heißt nach familienrechtlichem Unterhaltsrecht; die Kosten sind somit in erster Linie aus eigenen Einkünften des Kindes zu decken (§ 140 Abs 3 ABGB), in zweiter Linie durch Unterhaltsleistung... mehr lesen...
Begründung: Im Rahmen der Erziehungshilfe ist die mittlerweile volljährig gewordene Maria K***** im "Betreuten Wohnen" der L***** untergebracht. Der Jugendwohlfahrtsträger stellte gemäß § 40 JWG den Antrag, ihren ehelichen Vater ab 1. 10. 1999 zu einem monatlichen Kostenersatz für die genannte Maßnahme von S 4.000 zu verpflichten. Im Rahmen der Erziehungshilfe ist die mittlerweile volljährig gewordene Maria K***** im "Betreuten Wohnen" der L***** untergebracht. Der Jugendwohlfahrts... mehr lesen...
Begründung: Der am 24.11.1987 geborene Rene Thomas M***** wuchs nach Scheidung der Ehe seiner Eltern zunächst bei der obsorgeberechtigten Mutter auf. Diese ist noch für ein weiteres 1989 geborenes Kind sorgepflichtig und verfügt über ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von S 12.800,--. Darüberhinaus erhält sie für den Minderjährigen Familienbeihilfe in der Gesamthöhe von S 3.200,-- monatlich und den Kinderabsetzbetrag von S 350,-- monatlich. Seit 9.11.1997 ist d... mehr lesen...
Norm: JWG §40JWG §33RPflG §19
Rechtssatz: Die im Verfahren außer Streitsachen vom Pflegschaftsgericht zu treffende Entscheidung über einen Antrag gemäß § 40 JWG auf Ersatz der Kosten der vollen Erziehung ist immer Richtersache. Entscheidungstexte 21 R 507/96x Entscheidungstext LG Salzburg 04.12.1996 21 R 507/96x European Case La... mehr lesen...
Norm: ABGB §1042 C3JWG §33oöJWG §47wrJWG §39krntJWG §32nöJWG §48TirJWG §16StmkJWG §41 Abs2 Z2StmkJWG §45 Abs1sbg JWO 1992 §45B-KJHG 2013 §30oö JWG §47
Rechtssatz: Die Höhe der gemäß § 33 JWG geltend gemachten Kostenersatzforderung hängt von der Unterhaltsverpflichtung der in Anspruch genommenen Eltern ab. Das Bestehen und der Umfang der Unterhaltspflicht richtet sich nach den in § 140 ABGB genannten Kriterien. Der Kostenersatzanspruch gegen ein... mehr lesen...
Norm: ABGB §212JWG §33
Rechtssatz: Macht der Jugendwohlfahrtsträger Kostenersatzansprüche gegen die Eltern des Minderjährigen im Sinne des § 33 JWG geltend, begründet der Umstand, daß derselbe Jugendwohlfahrtsträger zum besonderen Sachwalter des Kindes gemäß § 213 ABGB (in Verbindung mit § 212 ABGB) zur Durchsetzung von dessen Unterhaltsansprüchen bestellt wird, keinen Anlaß, für den Minderjährigen einen Kollisionskurator zu bestellen. ... mehr lesen...