Entscheidungsgründe: Die klagende Partei zählte dem Beklagten Anfang 1991 200.000,-- S als Darlehen zu. Aufgrund des Schuldscheins hatte der Beklagte monatlich 1.417,-- S zurückzuzahlen. Diese Leistungen sollten lediglich die Zinsen decken. Der Beklagte leistete in den Monaten August, September, Oktober und November 1994 keine Rückzahlungen. Daraufhin forderte ihn die klagende Partei am 24.November 1994 zur Zahlung des offenen Betrags von 5.839,-- S bis 12.Dezember 1994 auf und kü... mehr lesen...
Norm: BWG §33 Abs9KSchG §13
Rechtssatz: Die Geltendmachung von Terminsverlust gemäß § 13 KSchG setzt nicht voraus, daß zuvor eine Kontomitteilung gemäß § 33 Abs 9 BWG ausgehändigt wurde. Entscheidungstexte 1 Ob 124/97k Entscheidungstext OGH 24.06.1997 1 Ob 124/97k European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1997:RS0107... mehr lesen...