Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. | Grundwehrdienst oder | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
| Wehrdienst als Zeitsoldat oder | |||||||||
5. | Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder | |||||||||
6. | Präsenzdienst | |||||||||
7. | außerordentliche Übungen oder | |||||||||
8. | Präsenzdienst im | |||||||||
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.
(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als
1. | Grundwehrdienst oder | |||||||||
2. |
| |||||||||
3. |
| |||||||||
| Wehrdienst als Zeitsoldat oder | |||||||||
5. | Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder | |||||||||
6. | Präsenzdienst | |||||||||
7. | außerordentliche Übungen oder | |||||||||
8. | Präsenzdienst im | |||||||||
(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.