§ 19 WG 2001 Präsenzdienstarten

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Präsenzdienst ist zu leisten als
    1. 1.Ziffer einsGrundwehrdienst oder
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
    3. 32.Ziffer 32Milizübungen oder
    4. 43.Ziffer 43freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
    5. 54.Ziffer 54Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    6. 65.Ziffer 65Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oderPräsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 2423 a, Absatz 3eins, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
    7. 7.Ziffer 7außerordentliche Übungen oder
    8. 86.Ziffer 86Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oderPräsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 2823 a, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
    9. 7.Ziffer 7außerordentliche Übungen oder
    10. 98.Ziffer 98Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDer Präsenzdienst ist zu leisten als
    1. 1.Ziffer einsGrundwehrdienst oder
    2. 2.Ziffer 2(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2005,)
    3. 32.Ziffer 32Milizübungen oder
    4. 43.Ziffer 43freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder
    5. 54.Ziffer 54Wehrdienst als Zeitsoldat oder
    6. 65.Ziffer 65Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oderPräsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach Paragraph 2423 a, Absatz 3eins, im Falle eines Einsatzes nach Paragraph 2, Absatz eins, Litera a, bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder
    7. 7.Ziffer 7außerordentliche Übungen oder
    8. 86.Ziffer 86Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 § 23a Abs. 2 (Aufschubpräsenzdienst) oderPräsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach Paragraph 2823 a, Absatz 2, (Aufschubpräsenzdienst) oder
    9. 7.Ziffer 7außerordentliche Übungen oder
    10. 98.Ziffer 98Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

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