§ 19 WG 2001

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1.

Grundwehrdienst oder

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Milizübungen oder

3.

Milizübungenfreiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

54.

Wehrdienst als Zeitsoldat oder

5.

Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

6.

Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzesvorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 2 Abs. 1 lit§ 23a Abs. 2 . a bis c (EinsatzpräsenzdienstAufschubpräsenzdienst) oder

7.

außerordentliche Übungen oder

8.

Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 Auslandseinsatz (AufschubpräsenzdienstAuslandseinsatzpräsenzdienst) oder.

9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.2013

(1) Der Präsenzdienst ist zu leisten als

1.

Grundwehrdienst oder

2.

(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 58/2005)Milizübungen oder

3.

Milizübungenfreiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

4. freiwillige Waffenübungen und Funktionsdienste oder

54.

Wehrdienst als Zeitsoldat oder

5.

Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 23a Abs. 1 im Falle eines Einsatzes nach § 2 Abs. 1 lit. a bis c (Einsatzpräsenzdienst) oder

6.

Präsenzdienst auf Grund einer Verfügung nach § 24 Abs. 3 im Falle eines Einsatzesvorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 2 Abs. 1 lit§ 23a Abs. 2 . a bis c (EinsatzpräsenzdienstAufschubpräsenzdienst) oder

7.

außerordentliche Übungen oder

8.

Präsenzdienst im Falle eines vorläufigen Aufschubes der Entlassung nach § 28 Abs. 2 Auslandseinsatz (AufschubpräsenzdienstAuslandseinsatzpräsenzdienst) oder.

9. Präsenzdienst im Auslandseinsatz (Auslandseinsatzpräsenzdienst).

(2) Die Verpflichtung zur Leistung eines Präsenzdienstes wird, sofern gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, durch die Leistung eines anderen Präsenzdienstes nicht berührt.

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