Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Schreiben vom XXXX meldete die Beschwerdeführerin, eine (ehemalige) Bedienstete des Österreichischen Bundesheeres, sich zu einer freiwilligen Waffenübung gemäß §§ 22 und 39 WG 2001 vom XXXX bis zum XXXX . Diese Meldung wurde vom mob-verantwortlichen Kommando mit Stellungnahme vom XXXX befürwortet. Die Eignung der Wehrpflichtigen und der Bedarf seien gegeben. 1. Mit Schreiben vom römisch 40 meldete di... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Einberufungsbefehl des Heerespersonalamts (in Folge: belangte Behörde) vom XXXX wurde die Beschwerdeführerin gemäß §§ 21 und 24 Abs. 1 iVm § 39 Abs. 1 und 2a WG 2001 zu einer vom XXXX bis zum XXXX dauernden Milizübung beim Österreichischen Bundesheer einberufen. 1. Mit Einberufungsbefehl des Heerespersonalamts (in Folge: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraphen... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des XXXX (fortan: belangte Behörde) vom XXXX , zugestellt am XXXX , wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung eines XXXX vom XXXX bis XXXX bei der XXXX des XXXX einberufen. 1. Mit Bescheid des römisch 40 (fortan: belangte Behörde) vom römisch 40 , zugestellt am römisch 40 , wurde der Beschwerdeführer zur Ableistung eines römisch 40 vom römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem im
Spruch: angeführten Bescheid vom 22.05.2024 wurde der Beschwerdeführer (BF), ein Milizunteroffizier mit dem Dienstgrad Oberwachtmeister (OWm), der sich zu diesem Zeitpunkt auf einer freiwilligen Waffenübung (fWÜ) beim österreichischen Bundesheer (ÖBH) befand, die von 06.05.2024 bis 31.07.2024 dauern sollte, aus militärischen Rücksichten von Amts wegen von dieser befreit. Gleichzeitig wurde er aus dem... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: Das Bundesverwaltungsgericht hat über die rechtzeitige und zulässige Beschwerde erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Gfr. XXXX (in Folge: Beschwerdeführer) hat in der Zeit von 06.05.2013 bis 05.11.2013 seinen Grundwehrdienst geleistet und wurde nach einer am 17.08.2021 abgegebenen freiwilligen Meldung für den Zeitraum 20.09.2021 bis 29.12.2021 zum Funktionsdienst einberufen. Der entsprechende Einberufungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 17.09.2021 zugestellt und... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2020 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines sei. Die Bundesministerin für Landesverteidigung habe die Heranziehung von Wehrpflichtigen zu e... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines seines sei. Die Bundesministerin ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang I.1.Mit Einberufungsbefehl vom 14.04.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis auf §§ 19 Aba.1 Z. 5, 23a Abs.1 und3 und 24 Abs.2 i.V.m. 56 Z.3 WehrG mit Wirksamkeit vom 04.05.2020 zu einem Einsatzpräsenzdienst einberufen. Begründend wurde unter Hinweis auf die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer tauglich, und wehrpflichtig sowie im Besitz eines Bereitstellungsscheines seines sei. Die Bundesministerin ... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang: Mit Schreiben vom 21.08.2018 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf bescheidmäßige Absprache über seine "dauerhafte Nichteignung aus milmed Gründen" und führte darin aus, er sei am 24.07.2018 beim SanZ Ost im Zuge einer geplanten Eignungsprüfung für einen Auslandseinsatz mitgeteilt worden, dass er gar nicht vor Ort sein sollte, da er aufgrund einer im Jänner 2017 stattgefundene Untersuchung auf Dauer nicht geeignet sei. Er sei somit z... mehr lesen...