Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsAuf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken
1.Ziffer einsdurch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,
2.Ziffer 2bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,
3.Ziffer 3bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und
4.Ziffer 4bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.
(2)Absatz 2Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.
(3)Absatz 3Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit
1.Ziffer einsdiese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind unddiese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach Paragraph 4, des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, erforderlich sind und
2.Ziffer 2das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.
In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
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