§ 14 WG 2001 Mitwirkung an der Ergänzung

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken

1.

durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,

2.

bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,

3.

bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

4.

bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.

(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger und der Dachverband der Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit

1.

diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und

2.

das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

In Kraft seit 01.01.2020 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2508 Entscheidungen zu § 14 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 WG 2001

564

Entscheidungen zu § 14 Abs. 1KO WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 2ABGB WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 2 WG 2001

225

Entscheidungen zu § 14 Abs. 2KSch WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 2ZPO WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 2 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 3UWG WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 3 WG 2001

69

Entscheidungen zu § 14 Abs. 3ABGB WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 3 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 4 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 5 WG 2001

19

Entscheidungen zu § 14 Abs. 6 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 8 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 9 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 11 WG 2001


Entscheidungen zu § 14 Abs. 14 WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 13 WG 2001
§ 15 WG 2001