§ 18 WG 2001

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024

(1) Wehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.

(1a) Die Stellungspflicht umfasst

1.

die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,

2.

die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,

3.

die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und

4.

die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.

(1b) Bei Personen, die

1.

eine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder

2.

einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,

kann auf Grund eines amtsärztlichen Zeugnisses über ihren Gesundheitszustand vom persönlichen Erscheinen vor der Stellungskommission Abstand genommen werden. In diesen Fällen kann die Stellungskommission den Beschluss nach § 17 Abs. 2 allein auf Grund dieses amtsärztlichen Zeugnisses fassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.

(3) Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit

1.

ausgeweihte Priester,

2.

Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,

3.

Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und

4.

Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(5) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(7) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(8) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

(9) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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