§ 18 WG 2001 Stellungspflicht

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsWehrpflichtige sind, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, verpflichtet, sich der Stellung bei der Stellungskommission zu unterziehen. In der Aufforderung zur Stellung sind der Zeitpunkt des Beginnes, die Dauer und der Ort der Stellung bekannt zu geben. Die Gesamtdauer der Stellung darf einschließlich der zur An- und Rückreise notwendigen Zeit vier Tage nicht überschreiten. Auskünfte, die der Vorbereitung der Stellung dienen, können schon vor deren Beginn von den Stellungspflichtigen eingeholt werden.
  2. (1a)Absatz eins aDie Stellungspflicht umfasst
    1. 1.Ziffer einsdie Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Abs. 1,die Befolgung der Aufforderung zur Stellung nach Absatz eins,,
    2. 2.Ziffer 2die Mitwirkung an den für die Feststellung der Eignung zum Wehrdienst erforderlichen ärztlichen und psychologischen Untersuchungen,
    3. 3.Ziffer 3die Erteilung der zur Durchführung des Stellungsverfahrens notwendigen Auskünfte und die Vorlage der zu diesem Zweck angeforderten Unterlagen und
    4. 4.Ziffer 4die Inanspruchnahme der auf besondere Anordnung der Stellungskommission nach Maßgabe militärischer Erfordernisse zugewiesenen Unterkunft.
  3. (1b)Absatz eins bBei Personen, die
    1. 1.Ziffer einseine dauernde schwere körperliche oder geistige Behinderung aufweisen oder
    2. 2.Ziffer 2einer militärmedizinischen Untersuchung außerhalb des Stellungsverfahrens unterzogen wurden,
  1. (2)Absatz 2(Verfassungsbestimmung) Die Stellungspflichtigen haben im Rahmen der ärztlichen Untersuchung auch eine Blutabnahme zum Zwecke der Blutuntersuchung zu dulden.
  2. (3)Absatz 3Von der Stellungspflicht sind, sofern sie einer gesetzlich anerkannten Kirche oder Religionsgesellschaft angehören, befreit
    1. 1.Ziffer einsausgeweihte Priester,
    2. 2.Ziffer 2Personen, die auf Grund absolvierter theologischer Studien im Seelsorgedienst oder in einem geistlichen Lehramt tätig sind,
    3. 3.Ziffer 3Ordenspersonen, die die ewigen Gelübde abgelegt haben, und
    4. 4.Ziffer 4Studierende der Theologie, die sich auf ein geistliches Amt vorbereiten.
  3. (4)Absatz 4(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  4. (5)Absatz 5(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  5. (6)Absatz 6(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  6. (7)Absatz 7(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  7. (8)Absatz 8(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
  8. (9)Absatz 9(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 85/2009)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2009,)
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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