§ 14 WG 2001

Wehrgesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken

1.

durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,

2.

bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,

3.

bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

4.

bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.

(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger und der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit

1.

diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und

2.

das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.2019

(1) Auf Verlangen des Militärkommandos haben Gemeinden an der Ergänzung mitzuwirken

1.

durch die Erstellung von Unterlagen (Erfassungsblätter) über Vor- und Familiennamen, Geburtsdatum, Geburtsort und Wohnsitz oder Aufenthaltsort von Wehrpflichtigen sowie durch die Übermittlung dieser Erfassungsblätter an das Militärkommando,

2.

bei der Kundmachung oder Zustellung einer Aufforderung zur Stellung,

3.

bei der allgemeinen Bekanntmachung der Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst und der Zustellung von Einberufungsbefehlen zu diesem Präsenzdienst, jeweils einschließlich der hiefür notwendigen Vorbereitungsmaßnahmen, und

4.

bei der Ermittlung des für ein Verfahren über eine Befreiung oder einen Aufschub maßgebenden Sachverhaltes.

(2) Gemeinden, in denen die Stellung durchgeführt wird, haben, soweit hiefür nicht Einrichtungen des Bundesheeres zur Verfügung stehen, die erforderlichen Räumlichkeiten samt der notwendigen Beheizung und Beleuchtung sowie dem notwendigen Inventar kostenlos beizustellen.

(3) Die Sozialversicherungsträger und der HauptverbandDachverband der österreichischen Sozialversicherungsträger haben dem Militärkommando auf dessen Verlangen zum Zwecke der Ergänzung Auskünfte aus den bei ihnen gespeicherten Versicherungsdaten von Wehrpflichtigen, die das 50. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu erteilen, insoweit

1.

diese Daten zur Ermittlung einer Abgabestelle nach § 4 des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, erforderlich sind und

2.

das Militärkommando eine solche Abgabestelle nicht auf andere Weise ermitteln konnte.

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