§ 6 WG 2001 Dienstgrade und Beförderung

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024

(1) Der Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen

1.

Personen ohne Chargengrad,

2.

Chargen,

3.

Unteroffiziere und

4.

Offiziere.

(2) Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden

1.

von Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und

2.

von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.

(3) Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.

(4) Eine Beförderung obliegt

1.

zu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,

2.

zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und

3.

zu Offizieren dem Bundespräsidenten.

Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen.

(5) Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 WG 2001


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 WG 2001 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

144 Entscheidungen zu § 6 WG 2001


Entscheidungen zu § 6 WG 2001


Entscheidungen zu § 6 Abs. 1 WG 2001


Entscheidungen zu § 6 Abs. 2 WG 2001


Entscheidungen zu § 6 Abs. 3ABGB WG 2001


Entscheidungen zu § 6 Abs. 3KSch WG 2001


Entscheidungen zu § 6 Abs. 3 WG 2001


Entscheidungen zu § 6 Abs. 4 WG 2001


Entscheidungen zu § 6 Abs. 5 WG 2001


Entscheidungen zu § 6 Abs. 6 WG 2001


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 WG 2001


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 WG 2001 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 WG 2001
§ 7 WG 2001