Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsDer Bundesminister für Landesverteidigung hat für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, Dienstgrade mit Verordnung festzusetzen. Dabei sind folgende Dienstgradgruppen vorzusehen
1.Ziffer einsPersonen ohne Chargengrad,
2.Ziffer 2Chargen,
3.Ziffer 3Unteroffiziere und
4.Ziffer 4Offiziere.
(2)Absatz 2Im Reservestand dürfen Wehrpflichtige ihren Dienstgrad nur mit dem Zusatz „des Reservestandes“ („dRes“) führen. Der zuletzt geführte Dienstgrad darf mit dem Zusatz „außer Dienst“ („aD“) weiter geführt werden
1.Ziffer einsvon Männern nach Beendigung der Wehrpflicht und
2.Ziffer 2von Frauen außerhalb des Präsenzstandes nach Beendigung einer Wehrdienstleistung.
(3)Absatz 3Die Verleihung eines höheren Dienstgrades (Beförderung) ist nach Absolvierung von Wehrdienstleistungen in der für die Ausbildung jeweils erforderlichen Dauer und nach erfolgreicher Absolvierung der für die Ausbildung allenfalls erforderlichen Prüfungen zulässig.
(4)Absatz 4Eine Beförderung obliegt
1.Ziffer einszu Chargen den Kommandanten von Truppenkörpern,
2.Ziffer 2zu Unteroffizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung und
3.Ziffer 3zu Offizieren dem Bundespräsidenten.
Die Beförderungsbefugnis kommt diesen Organen auch innerhalb der jeweiligen Dienstgradgruppe zu. Der Bundespräsident kann seine Befugnis für bestimmte Kategorien von Offizieren dem Bundesminister für Landesverteidigung übertragen.
(5)Absatz 5Eine Beförderung ist auch zulässig, wenn die zu befördernde Person nicht dem Präsenzstand angehört. Eine Beförderung gilt unabhängig von ihrem Zeitpunkt sowohl im Präsenzstand als auch außerhalb dieses Standes.
In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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