Mit Schriftsatz vom 29. Juli 1992 richtete die Beschwerdeführerin an die belangte Behörde den Antrag, ihre "pflichtliquiden Mittel befristet auch außerhalb des Sektors veranlagen zu können". Dies im wesentlichen mit der Begründung: , ihr Zentralinstitut, die Raiffeisenzentralkasse Tirol, gewähre ihr für ihre Einlagen seit April 1992 nur mehr 3 % Verzinsung. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Bundesminister für Finanzen den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung, ... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/10 Grundrechte37/02 Kreditwesen
Norm: B-VG Art7 Abs1;KWG 1979 §14 Abs11 idF 1986/325 1992/018;StGG Art2;
Rechtssatz: Der VwGH hegt keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen § 14 Abs 11 KWG (Hinweis: E VfGH 23.6.1993, G 250/92-17). European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993170277.X02 Im RIS seit ... mehr lesen...
Index: 37/02 Kreditwesen
Norm: KWG 1979 §14 Abs11 idF 1986/325 1992/018;
Rechtssatz: Dem KWG sind Bestimmungen fremd, nach denen Banken, die einem Zentralinstitut angeschlossen sind, die Liquiditätsreserve gem § 14 Abs 11 KWG - allenfalls mit Bewilligung des BMF - bei einem anderen als bei ihrem Zentralinstitut halten dürften. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1993:1993... mehr lesen...