§ 5 WG 2001 Verleihung von Kommandostellen

WG 2001 - Wehrgesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

Zu bestellen sind

1.

die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und

2.

die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten.

In Kraft seit 01.12.2019 bis 31.12.9999
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