Zu bestellen sind
1. | die Bataillonskommandanten, die diesen gleichgestellten Kommandanten sowie alle höhergestellten Kommandanten vom Bundesminister für Landesverteidigung und | |||||||||
2. | die Einheitskommandanten, die diesen Gleichgestellten sowie die Kommandanten von Teileinheiten und die diesen Gleichgestellten vom Bataillonskommandanten oder von dem diesem Gleichgestellten. |
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