Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber folgendes vorgeworfen: "Sie haben über einen nicht näher zu bestimmenden Zeitraum, jedenfalls aber bis zum 16.11.1994 in Ihrer Arztpraxis in H als praktizierender Arzt trotz Anfallen von gefährlichen Abfällen, 1) diesen Umstand nicht dem Landeshauptmann gemeldet, und 2) keine Aufzeichnungen über Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle geführt bzw. den Behörden auf deren Verlangen keine Auskunft erteilt. ... mehr lesen...