Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß Folgendes zur Last gelegt: ?Faktum 1) Sie, Herr A. L., haben in Ihrem privaten Haushalt in I., XY-Weg 21, angefallene (der Verpackungsverordnung, BGBl Nr 648/1996, idgF, unterliegende nicht gefährliche) Verpackungsabfälle, und zwar Getränkedosen, entgegen den Bestimmungen des § 15 Abs 4 des Abfallwirtschaftsgesetzes, BGBl I Nr 102/2002, idgF, in der Zeit zwischen dem 3. und dem 9.1.2010 in einem in I., XY-Weg 21,... mehr lesen...
Beachte VwSen-210153 v. 11.4.1995 Rechtssatz: Es steht grundsätzlich fest, daß jeder Abfallerzeuger (ausgenommen private Haushalte und vergleichbare Einrichtungen udgl - § 1 Abs.2 Abfallnachweisverordnung, BGBl. Nr. 65/1991), so auch die B. Warenhandels AG, derartige Aufzeichnungen zu führen und sie auf Verlangen der Behörde vorzulegen hat. Das "Verlangen" der Behörde manifestierte sich im vorliegenden Fall im Schreiben des Magistrates L, Baurechtsamt, als Bezirksverwaltungsbehörde, ... mehr lesen...