§ 9 WeltRaG Register

WeltRaG - Weltraumgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führt ein Register für Weltraumgegenstände.
  2. (2)Absatz 2In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Österreich nach Art. I des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, BGBl. Nr. 163/1980, als Startstaat angesehen wird.In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Österreich nach Art. römisch eins des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1980,, als Startstaat angesehen wird.
  3. (3)Absatz 3Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Art. II Abs. 2 des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend.Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Art. römisch II Absatz 2, des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend.
  4. (4)Absatz 4Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Österreichs.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 9 WeltRaG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 9 WeltRaG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 9 WeltRaG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 9 WeltRaG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 9 WeltRaG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 8 WeltRaG
§ 10 WeltRaG