§ 14 WeltRaG

WeltRaG - Weltraumgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder seinen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Wer jedoch eine Weltraumaktivität ohne Genehmigung nach § 3 oder § 7 durchführt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 20 000 Euro zu bestrafen.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 14 WeltRaG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 14 WeltRaG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 14 WeltRaG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 14 WeltRaG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 14 WeltRaG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis WeltRaG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 13 WeltRaG
§ 15 WeltRaG