Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDer Betreiber ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Durchführung der gemäß § 4 genehmigten Weltraumaktivität verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung oder einen Widerruf der Genehmigung gemäß § 7 erfordern würde, unverzüglich anzuzeigen.Der Betreiber ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Durchführung der gemäß Paragraph 4, genehmigten Weltraumaktivität verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung oder einen Widerruf der Genehmigung gemäß Paragraph 7, erfordern würde, unverzüglich anzuzeigen.
(2)Absatz 2Der Betreiber hat das geplante oder das auf Grund zwingender Umstände bevorstehende Ende der Weltraumaktivität der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann dem Betreiber Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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