Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die
1.Ziffer einsauf österreichischem Staatsgebiet,
2.Ziffer 2auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder
3.Ziffer 3von einem Betreiber, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist,
durchgeführt werden.
(2)Absatz 2Auf privatrechtliche Ansprüche ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht maßgebend ist.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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