(1) Dieses Bundesgesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die
1. | auf österreichischem Staatsgebiet, | |||||||||
2. | auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder | |||||||||
3. | von einem Betreiber, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist, | |||||||||
durchgeführt werden. |
(2) Auf privatrechtliche Ansprüche ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht maßgebend ist.
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