Gesamte Rechtsvorschrift WeltRaG

Weltraumgesetz

WeltRaG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.06.2018

§ 1 WeltRaG Anwendungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz ist auf Weltraumaktivitäten anzuwenden, die
    1. 1.Ziffer einsauf österreichischem Staatsgebiet,
    2. 2.Ziffer 2auf in Österreich registrierten Schiffen oder Flugzeugen oder
    3. 3.Ziffer 3von einem Betreiber, der österreichischer Staatsbürger oder eine juristische Person mit Sitz im Inland ist,
    durchgeführt werden.
  2. (2)Absatz 2Auf privatrechtliche Ansprüche ist dieses Bundesgesetz nur anzuwenden, wenn nach den Regeln des internationalen Privatrechts österreichisches Recht maßgebend ist.

§ 2 WeltRaG Begriffsbestimmungen


§ 2.Paragraph 2,

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet

  1. 1.Ziffer eins„Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen;
  2. 2.Ziffer 2„Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile;
  3. 3.Ziffer 3„Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt.

§ 3 WeltRaG Genehmigungspflicht


§ 3.Paragraph 3,

Weltraumaktivitäten bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften als nach diesem Bundesgesetz bleiben davon unberührt.

§ 4 WeltRaG Voraussetzungen für die Genehmigung


  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung nach § 3 ist zu erteilen, wennDie Genehmigung nach Paragraph 3, ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um die Weltraumaktivität durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,
    3. 3.Ziffer 3die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft,
    4. 4.Ziffer 4entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 getroffen wurden,entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des Paragraph 5, getroffen wurden,
    5. 5.Ziffer 5die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorruft,
    6. 6.Ziffer 6der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt,
    7. 7.Ziffer 7der Betreiber eine Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 abgeschlossen hat undder Betreiber eine Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4, abgeschlossen hat und
    8. 8.Ziffer 8der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs.1 ermöglichen, beizubringen.Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz , ermöglichen, beizubringen.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet über den Antrag auf Genehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber hat zur Deckung seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschaden eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 60 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall, ohne Ausschluss oder zeitliche Begrenzung der Nachhaftung, abzuschließen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Bescheid aufgrund des öffentlichen Interesses an der Weltraumaktivität unter Berücksichtigung des von ihr ausgehenden Risikos und der Finanzkraft des Betreibers eine niedrigere Versicherungssumme für die vom Betreiber abzuschließende Haftpflichtversicherung festsetzen oder den Betreiber gänzlich von der Versicherungspflicht befreien. Im öffentlichen Interesse liegen Weltraumaktivitäten, die der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung dienen. Eine Versicherung ist nicht abzuschließen, wenn der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.

§ 5 WeltRaG Vermeidung von Weltraummüll


§ 5.Paragraph 5,

Der Betreiber hat dem Stand der Technik entsprechend und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien zur Vermeidung von Weltraummüll Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll zu treffen. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Missionsrückständen zu treffen.

§ 6 WeltRaG Änderung oder Beendigung der Weltraumaktivität


  1. (1)Absatz einsDer Betreiber ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Durchführung der gemäß § 4 genehmigten Weltraumaktivität verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung oder einen Widerruf der Genehmigung gemäß § 7 erfordern würde, unverzüglich anzuzeigen.Der Betreiber ist verpflichtet, alle Ereignisse, welche die Durchführung der gemäß Paragraph 4, genehmigten Weltraumaktivität verzögern oder unmöglich machen oder eine Abänderung oder einen Widerruf der Genehmigung gemäß Paragraph 7, erfordern würde, unverzüglich anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat das geplante oder das auf Grund zwingender Umstände bevorstehende Ende der Weltraumaktivität der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie unverzüglich anzuzeigen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann dem Betreiber Anordnungen im Hinblick auf eine sichere Beendigung der Weltraumaktivität erteilen.

§ 7 WeltRaG Widerruf und Abänderung der Genehmigung


  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder Bedingungen und Auflagen nach § 4 Abs. 3 nicht eingehalten werden.Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder Bedingungen und Auflagen nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht eingehalten werden.
  2. (2)Absatz 2Die Genehmigung kann in den in Abs. 1 bezeichneten Fällen auch inhaltlich abgeändert werden.Die Genehmigung kann in den in Absatz eins, bezeichneten Fällen auch inhaltlich abgeändert werden.
  3. (3)Absatz 3Im Falle des Widerrufs der Genehmigung können dem Betreiber Maßnahmen für die vorübergehende Weiterführung oder sichere Beendigung der Weltraumaktivität vorgeschrieben werden. Kommt der Betreiber diesen Anordnungen nicht nach, ist die Kontrolle der Weltraumaktivität durch Bescheid der Bundesministerin /des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, an einen anderen Betreiber zu übertragen.

§ 8 WeltRaG Übertragung


§ 8.Paragraph 8,

Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des § 4 zu genehmigen. Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, zu genehmigen.

§ 9 WeltRaG Register


  1. (1)Absatz einsDie Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie führt ein Register für Weltraumgegenstände.
  2. (2)Absatz 2In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Österreich nach Art. I des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, BGBl. Nr. 163/1980, als Startstaat angesehen wird.In dieses Register sind Weltraumgegenstände einzutragen, für die Österreich nach Art. römisch eins des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen, Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1980,, als Startstaat angesehen wird.
  3. (3)Absatz 3Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Art. II Abs. 2 des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend.Kommen auch andere Staaten neben Österreich als Startstaat in Betracht, ist für die Registrierung in Österreich die entsprechende Übereinkunft nach Art. römisch II Absatz 2, des Übereinkommens über die Registrierung von in den Weltraum gestarteten Gegenständen ausschlaggebend.
  4. (4)Absatz 4Ein in dieses Register einzutragender Weltraumgegenstand und sein gesamtes Personal unterliegen während seiner Anwesenheit im Weltraum oder auf einem Himmelskörper der Jurisdiktion und Kontrolle Österreichs.

§ 10 WeltRaG Eintragung und Information


  1. (1)Absatz einsIn das Register sind folgende Informationen einzutragen:
    1. 1.Ziffer einsName des Startstaates oder der Startstaaten;
    2. 2.Ziffer 2eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, seine Registernummer und seine ITU-Bezeichnung;
    3. 3.Ziffer 3Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes;
    4. 4.Ziffer 4grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich
      1. a)Litera aUmlaufzeit,
      2. b)Litera bBahnneigung,
      3. c)Litera cmaximale Erdferne (Apogäum),
      4. d)Litera dminimale Erdferne (Perigäum);
    5. 5.Ziffer 5allgemeine Funktion des Weltraumgegenstandes;
    6. 6.Ziffer 6Hersteller des Weltraumgegenstandes;
    7. 7.Ziffer 7Eigentümer und Betreiber des Weltraumgegenstandes;
    8. 8.Ziffer 8weitere Informationen, die die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festlegen kann, soweit dies nach dem Stand der Technik, aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder einschlägiger Beschlüsse internationaler Organisationen notwendig ist.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln.Der Betreiber hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Informationen nach Absatz eins, unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln.
  3. (3)Absatz 3Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Informationen nach Abs. 3.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Informationen nach Absatz 3,

§ 11 WeltRaG Rückgriff


  1. (1)Absatz einsHat die Republik Österreich auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen einem Geschädigten durch eine Weltraumaktivität verursachte Schäden ersetzt, so steht dem Bund ein Rückgriffsrecht gegen den Betreiber zu.
  2. (2)Absatz 2Für Schäden die auf der Erdoberfläche oder in einem Luftfahrzeug im Flug oder an diesem eingetreten sind, besteht der Anspruch auf Rückersatz bis zur Höhe des versicherten Risikos, mindestens jedoch bis zu der in § 4 Abs. 4 genannten Mindestversicherungssumme.. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn den Betreiber oder seine Leute ein Verschulden trifft oder der Betreiber gegen die Bestimmungen der §§ 3 f. verstoßen hat.Für Schäden die auf der Erdoberfläche oder in einem Luftfahrzeug im Flug oder an diesem eingetreten sind, besteht der Anspruch auf Rückersatz bis zur Höhe des versicherten Risikos, mindestens jedoch bis zu der in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Mindestversicherungssumme.. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn den Betreiber oder seine Leute ein Verschulden trifft oder der Betreiber gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3, f. verstoßen hat.

§ 12 WeltRaG Verordnungsermächtigung


§ 12.Paragraph 12,

Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind näher auszuführen:

  1. 1.Ziffer einsVoraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1;Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins ;,
  2. 2.Ziffer 2die dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;die dem Antrag auf Genehmigung nach Paragraph 4, Absatz 2, beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;
  3. 3.Ziffer 3kostendeckende Gebühren, für das nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Verfahren;
  4. 4.Ziffer 4ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;
  5. 5.Ziffer 5Informationen, die nach § 10 Abs. 1 und 3 für die Registrierung erforderlich sind.Informationen, die nach Paragraph 10, Absatz eins und 3 für die Registrierung erforderlich sind.

§ 13 WeltRaG Aufsicht und Behörden


  1. (1)Absatz einsBetreiber von Weltraumaktivitäten unterliegen in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes der Aufsicht der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber verpflichtet sich, den Organen der Aufsichtsbehörde, soweit dies zur ordnungsgemäßen Ausübung der Aufsicht erforderlich ist, Zutritt zu allen Betriebsräumlichkeiten und –anlagen zu ermöglichen, Einsicht in Unterlagen zu gewähren und Auskunft zu erteilen.
  3. (3)Absatz 3Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die Zuverlässigkeitsüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.Die Sicherheitsbehörden haben bei der Zuverlässigkeitsüberprüfung des Betreibers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, mitzuwirken. Soweit es sich beim Betreiber um eine juristische Person handelt, hat sich die Zuverlässigkeitsüberprüfung auf deren bevollmächtigte Vertreter zu beziehen. Im Rahmen der Überprüfung der Zuverlässigkeit sind die Sicherheitsbehörden ermächtigt, personenbezogene Daten, die sie bei der Vollziehung von Bundes- oder Landesgesetzen über die Person ermittelt haben, zu verarbeiten, und das Ergebnis der Überprüfung der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie zu übermitteln.
  4. (4)Absatz 4Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist im Falle des Abs. 2 der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.Befinden sich Betriebsräumlichkeiten und –anlagen oder Unterlagen für eine Weltraumaktivität auf einer militärischen Liegenschaft, ist im Falle des Absatz 2, der zuständige Kasernenkommandant vor dem Betreten der militärischen Liegenschaft in Kenntnis zu setzen. Dieser kann aus wichtigen militärischen Gründen den Zutritt verweigern oder die Zutrittsgenehmigung aus Gründen der militärischen Sicherheit unter Auflagen erteilen.

§ 14 WeltRaG Strafbestimmungen


§ 14.Paragraph 14,

Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder seinen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Wer jedoch eine Weltraumaktivität ohne Genehmigung nach § 3 oder § 7 durchführt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 20 000 Euro zu bestrafen. Wer den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes oder seinen Verordnungen zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet vorliegt, eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von bis zu 100 000 Euro zu bestrafen. Wer jedoch eine Weltraumaktivität ohne Genehmigung nach Paragraph 3, oder Paragraph 7, durchführt, ist mit einer Geldstrafe von mindestens 20 000 Euro zu bestrafen.

§ 15 WeltRaG Übergangsbestimmung


§ 15.Paragraph 15,

Dieses Bundesgesetz gilt für Weltraumaktivitäten, die nach seinem Inkrafttreten durchgeführt werden.Für Weltraumaktivitäten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Auftrag gegeben wurden, wird die Genehmigungspflicht der §§ 3 bis 5 durch eine Anzeigepflicht des Betreibers ersetzt. Der Betreiber hat alle Unterlagen beizubringen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 ermöglichen. § 11 findet auf Weltraumaktivitäten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Auftrag gegeben wurden, keine Anwendung. Dieses Bundesgesetz gilt für Weltraumaktivitäten, die nach seinem Inkrafttreten durchgeführt werden.Für Weltraumaktivitäten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Auftrag gegeben wurden, wird die Genehmigungspflicht der Paragraphen 3 bis 5 durch eine Anzeigepflicht des Betreibers ersetzt. Der Betreiber hat alle Unterlagen beizubringen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, ermöglichen. Paragraph 11, findet auf Weltraumaktivitäten, die vor dem Inkrafttreten des Gesetzes in Auftrag gegeben wurden, keine Anwendung.

§ 16 WeltRaG Sprachliche Gleichbehandlung


§ 16.Paragraph 16,

Soweit sich die in diesem Bundesgesetz verwendeten Bezeichnungen auf natürliche Personen beziehen, gilt die gewählte Form für beide Geschlechter. Bei der Anwendung dieser Bezeichnungen auf bestimmte natürliche Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

§ 17 WeltRaG Vollziehung


  1. (1)Absatz einsMit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
  2. (2)Absatz 2Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 1 Z 2 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 2, ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres betraut.
  3. (3)Absatz 3Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 1 Z 3 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.
  4. (4)Absatz 4Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieim Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 4, Absatz 4, ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieim Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz betraut.
  5. (5)Absatz 5Mit der Vollziehung des § 11 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 11, ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz betraut.
  6. (6)Absatz 6Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 3 und 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen betraut.Mit der Vollziehung des Paragraph 12, Absatz 3 und 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen betraut.

§ 18 WeltRaG Inkrafttreten


§ 18.Paragraph 18,

§ 13 Abs. 3 in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, BGBl. I Nr. 37/2018, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft. Paragraph 13, Absatz 3, in der Fassung des 2. Materien-Datenschutz-Anpassungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 37 aus 2018,, tritt mit 25. Mai 2018 in Kraft.

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