Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsDie Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 1 nicht mehr vorliegen oder Bedingungen und Auflagen nach § 4 Abs. 3 nicht eingehalten werden.Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach Paragraph 4, Absatz eins, nicht mehr vorliegen oder Bedingungen und Auflagen nach Paragraph 4, Absatz 3, nicht eingehalten werden.
(2)Absatz 2Die Genehmigung kann in den in Abs. 1 bezeichneten Fällen auch inhaltlich abgeändert werden.Die Genehmigung kann in den in Absatz eins, bezeichneten Fällen auch inhaltlich abgeändert werden.
(3)Absatz 3Im Falle des Widerrufs der Genehmigung können dem Betreiber Maßnahmen für die vorübergehende Weiterführung oder sichere Beendigung der Weltraumaktivität vorgeschrieben werden. Kommt der Betreiber diesen Anordnungen nicht nach, ist die Kontrolle der Weltraumaktivität durch Bescheid der Bundesministerin /des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, an einen anderen Betreiber zu übertragen.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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