§ 17 WeltRaG

WeltRaG - Weltraumgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.12.2024

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 1 Z 2 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Inneres betraut.

(3) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 1 Z 3 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Landesverteidigung und Sport betraut.

(4) Mit der Vollziehung des § 4 Abs. 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologieim Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz betraut.

(5) Mit der Vollziehung des § 11 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin/dem Bundesminister für Justiz betraut.

(6) Mit der Vollziehung des § 12 Abs. 3 und 4 ist die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit der Bundesministerin/dem Bundesminister für Finanzen betraut.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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