Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
(1)Absatz einsIn das Register sind folgende Informationen einzutragen:
1.Ziffer einsName des Startstaates oder der Startstaaten;
2.Ziffer 2eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, seine Registernummer und seine ITU-Bezeichnung;
3.Ziffer 3Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes;
4.Ziffer 4grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich
a)Litera aUmlaufzeit,
b)Litera bBahnneigung,
c)Litera cmaximale Erdferne (Apogäum),
d)Litera dminimale Erdferne (Perigäum);
5.Ziffer 5allgemeine Funktion des Weltraumgegenstandes;
6.Ziffer 6Hersteller des Weltraumgegenstandes;
7.Ziffer 7Eigentümer und Betreiber des Weltraumgegenstandes;
8.Ziffer 8weitere Informationen, die die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festlegen kann, soweit dies nach dem Stand der Technik, aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder einschlägiger Beschlüsse internationaler Organisationen notwendig ist.
(2)Absatz 2Der Betreiber hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln.Der Betreiber hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Informationen nach Absatz eins, unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln.
(3)Absatz 3Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Absatz eins, unverzüglich zu übermitteln.
(4)Absatz 4Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Informationen nach Abs. 3.Die Informationen nach Absatz eins, Ziffer eins bis 5 sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Informationen nach Absatz 3,
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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