(1) In das Register sind folgende Informationen einzutragen:
1. | Name des Startstaates oder der Startstaaten; | |||||||||
2. | eine geeignete Bezeichnung des Weltraumgegenstandes, seine Registernummer und seine ITU-Bezeichnung; | |||||||||
3. | Datum und Hoheitsgebiet oder Ort des Startes; | |||||||||
4. | grundlegende Parameter der Umlaufbahn, einschließlich | |||||||||
a) | Umlaufzeit, | |||||||||
b) | Bahnneigung, | |||||||||
c) | maximale Erdferne (Apogäum), | |||||||||
d) | minimale Erdferne (Perigäum); | |||||||||
5. | allgemeine Funktion des Weltraumgegenstandes; | |||||||||
6. | Hersteller des Weltraumgegenstandes; | |||||||||
7. | Eigentümer und Betreiber des Weltraumgegenstandes; | |||||||||
8. | weitere Informationen, die die Bundesministerin/der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie festlegen kann, soweit dies nach dem Stand der Technik, aufgrund völkerrechtlicher Verpflichtungen oder einschlägiger Beschlüsse internationaler Organisationen notwendig ist. |
(2) Der Betreiber hat der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich nach dem Start des Weltraumgegenstandes zu übermitteln.
(3) Ebenso hat der Betreiber alle Änderungen in Bezug auf die Informationen nach Abs. 1 unverzüglich zu übermitteln.
(4) Die Informationen nach Abs. 1 Z 1 bis 5 sind von der Bundesministerin/dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Wege der Bundesministerin/des Bundesministers für europäische und internationale Angelegenheiten dem Generalsekretär der Vereinten Nationen zu übermitteln. Dies gilt sinngemäß für Informationen nach Abs. 3.
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