§ 8 WeltRaG Übertragung

WeltRaG - Weltraumgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des § 4 zu genehmigen.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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