Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des § 4 zu genehmigen. Ein Wechsel des Betreibers bedarf der Genehmigung durch die Bundesministerin/den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie. Der Betreiberwechsel ist unter den Voraussetzungen des Paragraph 4, zu genehmigen.
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