§ 11 WeltRaG Rückgriff

WeltRaG - Weltraumgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsHat die Republik Österreich auf Grund von völkerrechtlichen Vereinbarungen einem Geschädigten durch eine Weltraumaktivität verursachte Schäden ersetzt, so steht dem Bund ein Rückgriffsrecht gegen den Betreiber zu.
  2. (2)Absatz 2Für Schäden die auf der Erdoberfläche oder in einem Luftfahrzeug im Flug oder an diesem eingetreten sind, besteht der Anspruch auf Rückersatz bis zur Höhe des versicherten Risikos, mindestens jedoch bis zu der in § 4 Abs. 4 genannten Mindestversicherungssumme.. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn den Betreiber oder seine Leute ein Verschulden trifft oder der Betreiber gegen die Bestimmungen der §§ 3 f. verstoßen hat.Für Schäden die auf der Erdoberfläche oder in einem Luftfahrzeug im Flug oder an diesem eingetreten sind, besteht der Anspruch auf Rückersatz bis zur Höhe des versicherten Risikos, mindestens jedoch bis zu der in Paragraph 4, Absatz 4, genannten Mindestversicherungssumme.. Diese Beschränkung gilt nicht, wenn den Betreiber oder seine Leute ein Verschulden trifft oder der Betreiber gegen die Bestimmungen der Paragraphen 3, f. verstoßen hat.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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