§ 3 WeltRaG Genehmigungspflicht

WeltRaG - Weltraumgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Weltraumaktivitäten bedürfen der Genehmigung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie. Genehmigungspflichten nach anderen Vorschriften als nach diesem Bundesgesetz bleiben davon unberührt.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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