Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind näher auszuführen:
1.Ziffer einsVoraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1;Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß Paragraph 4, Absatz eins ;,
2.Ziffer 2die dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;die dem Antrag auf Genehmigung nach Paragraph 4, Absatz 2, beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;
3.Ziffer 3kostendeckende Gebühren, für das nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Verfahren;
4.Ziffer 4ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins,, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;
5.Ziffer 5Informationen, die nach § 10 Abs. 1 und 3 für die Registrierung erforderlich sind.Informationen, die nach Paragraph 10, Absatz eins und 3 für die Registrierung erforderlich sind.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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