§ 12 WeltRaG

WeltRaG - Weltraumgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 30.12.2024

Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind näher auszuführen:

1.

Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1;

2.

die dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen;

3.

kostendeckende Gebühren, für das nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Verfahren;

4.

ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten;

5.

Informationen, die nach § 10 Abs. 1 und 3 für die Registrierung erforderlich sind.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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