Durch Verordnung der Bundesministerin/des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie sind näher auszuführen:
1. | Voraussetzungen für die Genehmigung gemäß § 4 Abs. 1; | |||||||||
2. | die dem Antrag auf Genehmigung nach § 4 Abs. 2 beizubringenden Unterlagen und technischen Spezifikationen; | |||||||||
3. | kostendeckende Gebühren, für das nach diesem Bundesgesetz durchzuführende Verfahren; | |||||||||
4. | ein Pauschalbetrag als Ersatz für die Kosten des Bundes für die Überprüfung der Zuverlässigkeit des Betreibers gemäß § 4 Abs. 1 Z 1, die sich nach den durchschnittlichen Aufwendungen der Sicherheitsbehörden richten; | |||||||||
5. | Informationen, die nach § 10 Abs. 1 und 3 für die Registrierung erforderlich sind. |
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