§ 4 WeltRaG Voraussetzungen für die Genehmigung

WeltRaG - Weltraumgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Genehmigung nach § 3 ist zu erteilen, wennDie Genehmigung nach Paragraph 3, ist zu erteilen, wenn
    1. 1.Ziffer einsder Betreiber die nötige Zuverlässigkeit, Leistungsfähigkeit und Fachkenntnis besitzt, um die Weltraumaktivität durchzuführen,
    2. 2.Ziffer 2die Weltraumaktivität keine unmittelbare Gefahr für die öffentliche Ordnung, die Sicherheit von Personen und Sachen und für die Gesundheit darstellt,
    3. 3.Ziffer 3die Weltraumaktivität der nationalen Sicherheit, völkerrechtlichen Verpflichtungen oder außenpolitischen Interessen Österreichs nicht zuwiderläuft,
    4. 4.Ziffer 4entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des § 5 getroffen wurden,entsprechende Vorkehrungen für die Vermeidung von Weltraummüll im Sinne des Paragraph 5, getroffen wurden,
    5. 5.Ziffer 5die Weltraumaktivität keine schädliche Verunreinigung des Weltraums oder von Himmelskörpern und keine schädliche Veränderung der Umwelt hervorruft,
    6. 6.Ziffer 6der Betreiber die Vorgaben über Orbitalposition und Frequenzzuteilung der Internationalen Fernmeldeunion (ITU) erfüllt,
    7. 7.Ziffer 7der Betreiber eine Haftpflichtversicherung gemäß Abs. 4 abgeschlossen hat undder Betreiber eine Haftpflichtversicherung gemäß Absatz 4, abgeschlossen hat und
    8. 8.Ziffer 8der Betreiber Vorsorge für die planmäßige Beendigung der Weltraumaktivität getroffen hat.
  2. (2)Absatz 2Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs.1 ermöglichen, beizubringen.Der Betreiber der Weltraumaktivität hat alle Unterlagen, die die Überprüfung des Vorliegens der Voraussetzungen nach Absatz , ermöglichen, beizubringen.
  3. (3)Absatz 3Die Genehmigung kann Bedingungen und Auflagen enthalten. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie entscheidet über den Antrag auf Genehmigung ohne unnötigen Aufschub, spätestens aber sechs Monate nach dessen Einlangen.
  4. (4)Absatz 4Der Betreiber hat zur Deckung seiner Haftpflicht für Personen- oder Sachschaden eine Haftpflichtversicherung über eine Mindestversicherungssumme von 60 000 000 Euro für jeden Versicherungsfall, ohne Ausschluss oder zeitliche Begrenzung der Nachhaftung, abzuschließen. Die Bundesministerin/Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann mit Bescheid aufgrund des öffentlichen Interesses an der Weltraumaktivität unter Berücksichtigung des von ihr ausgehenden Risikos und der Finanzkraft des Betreibers eine niedrigere Versicherungssumme für die vom Betreiber abzuschließende Haftpflichtversicherung festsetzen oder den Betreiber gänzlich von der Versicherungspflicht befreien. Im öffentlichen Interesse liegen Weltraumaktivitäten, die der Wissenschaft, Forschung oder Ausbildung dienen. Eine Versicherung ist nicht abzuschließen, wenn der Bund selbst Betreiber der Weltraumaktivität ist.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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