§ 5 WeltRaG Vermeidung von Weltraummüll

WeltRaG - Weltraumgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Der Betreiber hat dem Stand der Technik entsprechend und unter Berücksichtigung der international anerkannten Richtlinien zur Vermeidung von Weltraummüll Vorkehrungen zur Vermeidung von Weltraummüll zu treffen. Insbesondere sind Vorkehrungen zur Vermeidung von Missionsrückständen zu treffen.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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