Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet
1. | „Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen; | |||||||||
2. | „Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile; | |||||||||
3. | „Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt. |
0 Kommentare zu § 2 WeltRaG