§ 2 WeltRaG Begriffsbestimmungen

WeltRaG - Weltraumgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.11.2024

Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet

1.

„Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen;

2.

„Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile;

3.

„Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt.

In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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