Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeutet, sofern nicht anders bezeichnet
1.Ziffer eins„Weltraumaktivität“: Start, Betrieb oder Kontrolle eines Weltraumgegenstandes oder der Betrieb einer Anlage zum Start von Weltraumgegenständen;
2.Ziffer 2„Weltraumgegenstand“: Gegenstand, der in den Weltraum gestartet wurde oder gestartet werden soll, einschließlich seiner Bestandteile;
3.Ziffer 3„Betreiber“: natürliche oder juristische Person, die Weltraumaktivitäten durchführt oder durchführen lässt.
In Kraft seit 28.12.2011 bis 31.12.9999
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