§ 17 W-NPG Behörden, Vollziehung

Wiener Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzesder §§ 5, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung der Paragraphen 5,, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde.
  2. (1a)Absatz eins aIn Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkbehörde Parteistellung. Der Nationalparkbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  3. (2)Absatz 2entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, vom 31.07.2013
  4. (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.Über die Zulässigkeit der Einlösung nach Paragraph 13,, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach Paragraphen 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.02.2025
  1. (1)Absatz einsUnbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzesder §§ 5, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde.Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung der Paragraphen 5,, 7, 7a, 8, 8a bis 8g, 9, 18 und 20 dem Magistrat als Nationalparkbehörde.
  2. (1a)Absatz eins aIn Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen dieses Gesetzes hat die Nationalparkbehörde Parteistellung. Der Nationalparkbehörde steht das Recht zu, gegen Verwaltungsstrafbescheide eine Beschwerde beim Verwaltungsgericht Wien und gegebenenfalls Revision an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
  3. (2)Absatz 2entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013entfällt; Landesgesetzblatt Nr. 31 aus 2013, vom 31.07.2013
  4. (3)Absatz 3Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.Über die Zulässigkeit der Einlösung nach Paragraph 13,, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach Paragraphen 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

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