§ 17 W-NPG

Wiener Nationalparkgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.2025 bis 31.12.9999
(1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013

(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

Stand vor dem 12.02.2025

In Kraft vom 01.01.2014 bis 12.02.2025
(1) Unbeschadet sonstiger in diesem Gesetz geregelter Zuständigkeiten obliegt die Vollziehung dieses Gesetzes dem Magistrat.

(2) entfällt; LGBl. Nr. 31/2013 vom 31.07.2013

(3) Über die Zulässigkeit der Einlösung nach § 13, die Pflicht zur Leistung einer Entschädigung nach §§ 12 und 13 und die Höhe dieser Entschädigung entscheidet die Landesregierung.

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