Dieses Gesetz regelt die von der Gemeinde Wien für ihre Bediensteten (§ 2) zu leistenden Beiträge an eine Mitarbeitervorsorgekasse (MV-Kasse) im Sinn des § 18 Abs. 1 des Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetzes – BMSVG, BGBl. I Nr. 100/2002 (Beitragsrecht), die Ansprüche der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse (Leistungsrecht), die Auswahl der MV-Kasse und deren Wechsel sowie die gegenseitigen Auskunftspflichten.
(1) Dieses Gesetz gilt, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt ist, für Bedienstete, die in einem durch Vertrag begründeten Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehen.
(1a) Dieses Gesetz gilt für Personen, die in einem freien Dienstverhältnis im Sinn des § 1 Abs. 6 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, oder in einem freien Dienstverhältnis als geringfügig beschäftigte Personen im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes – ASVG, BGBl. Nr. 189/1955, zur Gemeinde Wien stehen, mit der Maßgabe, dass
1. | für freie Dienstnehmer und freie Dienstnehmerinnen, welchen das Entgelt für längere Zeiträume als einen Monat gebührt, das monatliche Entgelt im Hinblick auf die Berechnung der fiktiven Bemessungsgrundlage nach § 6 Abs. 3 oder 4 unter sinngemäßer Anwendung des § 44 Abs. 8 ASVG zu berechnen ist und | |||||||||
2. | § 3 Abs. 3 und § 14 Abs. 2 Z 4 letzter Satz nicht anzuwenden sind. |
(2) Dieses Gesetz gilt nicht für
1. | die in Art. 14 Abs. 2 und in Art. 14a Abs. 2 lit. e und Abs. 3 lit. b B-VG genannten Lehrer und Lehrerinnen sowie Erzieher und Erzieherinnen; | |||||||||
2. | Bedienstete, deren privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien vor dem 1. Jänner 2005 begründet worden ist, solange auf dieses Dienstverhältnis nicht das Wiener Bedienstetengesetz – W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, anzuwenden ist (§ 62m Abs. 6 der Vertragsbedienstetenordnung 1995 – VBO 1995, LGBl. Nr. 50, und § 138d Abs. 2 W-BedG); | |||||||||
3. | Tages- und Stundenaushelfer und Tages- und Stundenaushelferinnen; | |||||||||
4. | Personen, die ausschließlich für eine Tätigkeit im Ausland aufgenommen werden und den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen im Ausland haben, wenn mit ihnen Dienstverträge nach dem für den Dienstort maßgebenden ausländischen Recht abgeschlossen werden; | |||||||||
5. | Dienstverhältnisse, für die eine im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Gesetzes bestehende Norm der kollektiven Rechtsgestaltung einen Abfertigungsanspruch vorsieht, der über dem für das betreffende Dienstverhältnis geltenden gesetzlich festgelegten Ausmaß bezogen auf die Anzahl der zustehenden Monatsentgelte liegt, auf die Dauer der Geltung dieser Norm. |
(3) Auf in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien stehende Bedienstete (Beamte oder Beamtinnen) findet dieses Gesetz insoweit Anwendung, als darin auf diese Bediensteten oder diesen Absatz ausdrücklich Bezug genommen wird.
(4) Wechselt ein Bediensteter oder eine Bedienstete von einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis ohne Unterbrechung in ein privatrechtliches Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien, gilt das privatrechtliche Dienstverhältnis bei der Beurteilung gemäß Abs. 2 Z 2 als im Zeitpunkt der seinerzeitigen Anstellung (§ 3 Abs. 1 der Dienstordnung 1994 – DO 1994, LGBl. für Wien Nr. 56) als begründet. Dies gilt nicht für den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz (§ 115r DO 1994 und § 138d
W-BedG).
(5) entfällt; LGBl. für Wien Nr. 51/2018 vom 12.10.2018
(1) Die Gemeinde Wien hat für den Bediensteten oder die Bedienstete ab dem Beginn des Dienstverhältnisses einen laufenden Beitrag in Höhe von 1,53 vH des jeweils monatlich gebührenden Entgelts an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien nach Maßgabe des § 58 Abs. 1 bis 6 ASVG zur Weiterleitung an die gemäß § 8 ausgewählte MV-Kasse zu überweisen, sofern das Dienstverhältnis länger als einen Monat dauert. Der erste Monat des Dienstverhältnisses ist, soweit sich aus Abs. 2 nicht anderes ergibt, beitragsfrei. In einem Dienstverhältnis, das bis zum Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz vom Geltungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen war, setzt die Beitragspflicht (unmittelbar) mit dem Tag der Wirksamkeit des Umstiegs ein (§ 138d W-BedG).
(2) Wird innerhalb eines Zeitraumes von einem Jahr ab dem Ende eines Dienstverhältnisses neuerlich ein Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien begründet, setzt die Beitragspflicht mit dem ersten Tag des neuerlichen Dienstverhältnisses ein.
(3) Für die Dauer der Herabsetzung der Arbeitszeit nach den §§ 33a, 33b, 37b oder 37c VBO 1995 bzw. den §§ 62 oder 64 W-BedG, LGBl. Nr. 33/2017, oder nach anderen gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das monatliche Entgelt auf der Grundlage des Beschäftigungsausmaßes vor der Herabsetzung der Arbeitszeit heranzuziehen. Für die Dauer einer Altersteilzeit gemäß § 12a VBO 1995 bzw. § 59a W-BedG ist als Bemessungsgrundlage für den Beitrag der Gemeinde Wien das in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich gebührende monatliche Entgelt heranzuziehen.
(4) Die monatliche Bemessungsgrundlage ist mit der monatlichen Beitragsgrundlagenmeldung gemäß § 34 Abs. 2 ASVG von der Gemeinde Wien an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu melden. Der Beginn der Beitragszahlung ist mit der Anmeldung zur Sozialversicherung gemäß § 33 Abs. 1a ASVG bzw. mit der Meldung an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien bekanntzugeben, das Ende der Beitragszahlung mit der Abmeldung des oder der Bediensteten. §§ 33 und 34 ASVG sind sinngemäß anzuwenden.
(5) Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die monatlichen Bemessungsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG in automationsunterstützter Form im Wege des Dachverbandes der Sozialversicherungsträger gegen Ersatz der Kosten der MV-Kasse zur Verfügung zu stellen.
Unter Entgelt im Sinn dieses Gesetzes sind die unter den Entgeltbegriff des § 49 ASVG, fallenden Geld- und Sachleistungen, unter Außerachtlassung der Geringfügigkeitsgrenze nach § 5 Abs. 2 ASVG und der Höchstbeitragsgrundlage nach § 108 Abs. 3 ASVG, zu verstehen.
Der Magistrat hat die Beiträge von der Gesamtsumme der in einem Kalendermonat (Beitragsmonat) gebührenden Entgelte zu ermitteln und bis zum 15. des dem Beitragsmonat folgenden Monats an den jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung bzw. an die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zur Weiterleitung an die MV-Kasse zu überweisen. Die jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung und die Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien sind verpflichtet, die Beiträge nach diesem Gesetz jeweils am Zehnten des auf das Beitragsmonat zweitfolgenden Monats an die MV-Kasse entsprechend den monatlichen Beitragsgrundlagen gemäß § 34 Abs. 2 ASVG abzuführen. § 26 Abs. 5 BMSVG gilt sinngemäß.
(1) Der oder die Bedienstete hat für die Dauer eines Präsenz- oder Ausbildungsdienstes nach den §§ 19, 37 bis 39 des Wehrgesetzes 2001 – WG 2001, BGBl. I Nr. 146, sowie eines Zivildienstes nach § 6a und eines Auslandsdienstes nach § 12b des Zivildienstgesetzes (ZDG), BGBl. Nr. 679/1986, bei jeweils weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 14,53 Euro je Kalendertag.
(2) Ein Anspruch auf eine Beitragsleistung gemäß Abs. 1 besteht nicht für den zwölf Monate übersteigenden Teil eines Präsenzdienstes gemäß § 19 Abs. 1 Z 4, 5, 6 und 8 WG 2001 oder eines Ausbildungsdienstes.
(3) Für die Dauer eines Anspruchs auf Krankengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat der oder die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage. Diese richtet sich nach der Hälfte des Entgelts, das für die letzten drei Kalendermonate vor dem Eintritt des Versicherungsfalles oder vor dem den Anspruch auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien auslösenden Ereignis durchschnittlich gebührt hat. Sonderzahlungen sind bei der Festlegung der fiktiven Bemessungsgrundlage außer Acht zu lassen.
(4) Für die Dauer eines Anspruchs auf Wochengeld nach dem ASVG oder auf eine gleichartige Leistung der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien hat die Bedienstete bei weiterhin aufrechtem Dienstverhältnis Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH einer fiktiven Bemessungsgrundlage in Höhe eines Monatsentgeltes, berechnet nach dem in den letzten drei Kalendermonaten vor dem Versicherungsfall der Mutterschaft (§ 120 Abs. 1 Z 3 ASVG) gebührenden Entgelt, einschließlich anteiliger Sonderzahlungen, es sei denn, diese sind für die Dauer des Wochengeldbezuges fortzuzahlen. Bei einem neuerlichen Eintritt eines Beschäftigungsverbotes nach § 3 des Mutterschutzgesetzes 1979 (MSchG), BGBl. Nr. 221,
1. | unmittelbar im Anschluss an eine vorherige Eltern-Karenz oder | |||||||||
2. | nach einer Beschäftigung zwischen einer Eltern-Karenz und dem neuerlichen Beschäftigungsverbot nach dem MSchG, die kürzer als drei Kalendermonate dauert, | |||||||||
ist als Bemessungsgrundlage das für den Kalendermonat vor dem Beschäftigungsverbot, das dieser Eltern-Karenz unmittelbar vorangegangen ist, gebührende Monatsentgelt (berechnet nach dem ersten Satz) heranzuziehen. |
(5) Für die Dauer einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 oder § 33b Z 1 VBO 1995 bzw. § 63 Abs. 1 Z 3 W-BedG oder einer Pflegefreistellung gemäß § 37a oder § 37c VBO 1995 bzw. einer Familienhospiz-Freistellung gemäß § 61 W-BedG hat der oder die Bedienstete Anspruch auf eine Beitragsleistung durch die Gemeinde Wien in Höhe von 1,53 vH der fiktiven Bemessungsgrundlage von 26,60 Euro je Kalendertag.
(6) Der Anspruch nach Abs. 5 besteht auch bei Inanspruchnahme einer Karenz gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 VBO 1995 bzw. § 63 Abs. 1 Z 2 W-BedG längstens für drei Monate dieser Karenz und grundsätzlich nur einmal je zu betreuendem Angehörigen bzw. zu betreuender Angehöriger. Bei einer Erhöhung des Pflegebedarfs der zu betreuenden Person um zumindest eine Pflegegeldstufe gemäß § 9 Abs. 4 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, besteht dieser Anspruch einmalig für die Dauer von längstens weiteren drei Monaten, wenn die Erhöhung des Pflegebedarfs dem Magistrat gemeldet wird.
(7) Hinsichtlich der Fälligkeit der Beitragsleistungen nach Abs. 1 und 3 bis 6 ist § 5 sinngemäß anzuwenden.
Die Abtretung oder Verpfändung der von der Gemeinde Wien an die MV-Kasse eingezahlten Beiträge abzüglich der einbehaltenen Verwaltungskosten ist rechtsunwirksam, soweit der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die die Beiträge geleistet worden sind, darüber nicht als Abfertigungsanspruch (§ 15) verfügen kann.
Die Auswahl der MV-Kasse hat für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten durch den Magistrat im Einvernehmen mit der younion _ Die Daseinsgewerkschaft, Landesgruppe Wien namens der Bediensteten, für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind, zu erfolgen.
(1) Der Beitrittsvertrag ist zwischen der MV-Kasse und der Gemeinde Wien abzuschließen.
(2) Der Beitrittsvertrag hat insbesondere zu enthalten:
1. | die ausgewählte MV-Kasse; | |||||||||
2. | Grundsätze der Veranlagungspolitik; | |||||||||
3. | die näheren Voraussetzungen für die Kündigung des Beitrittsvertrages; | |||||||||
4. | die Höhe der Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG; | |||||||||
5. | die Meldepflichten des Magistrats gegenüber der MV-Kasse; | |||||||||
6. | eine allfällige Zinsgarantie gemäß § 24 Abs. 2 BMSVG; | |||||||||
7. | alle Dienstgeberkontonummern der Gemeinde Wien; | |||||||||
8. | Art und Berechnungsweise der Barauslagen, die die MV-Kasse gemäß § 26 Abs. 3 Z 1 BMSVG verrechnen darf. |
Lehnt die MV-Kasse ein gesetzesgemäßes Anbot der Gemeinde Wien zum Abschluss des Beitrittsvertrages ab, hat sie trotzdem, sofern die Gemeinde Wien schriftlich auf einem Vertragsabschluss besteht, das Anbot anzunehmen, und zwar zu den gleichen Bedingungen wie für ihre sonst üblicherweise abgeschlossenen Beitrittsverträge mit anderen Arbeitgebern oder Arbeitgeberinnen, insbesondere zu den gleichen Verwaltungskosten gemäß § 29 Abs. 2 Z 5 BMSVG.
(1) Die Kündigung des Beitrittsvertrages durch die Gemeinde Wien oder durch die MV-Kasse oder die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages ist nur rechtswirksam, wenn die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf eine andere Betriebliche Vorsorgekasse sichergestellt ist. Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages kann rechtswirksam nur für alle von diesem Gesetz erfassten Bediensteten gemeinsam erfolgen.
(2) Die Kündigung oder einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages darf nur mit Wirksamkeit zum Bilanzstichtag der MV-Kasse ausgesprochen werden. Die Frist für die Kündigung des Beitrittsvertrages beträgt sechs Monate. Die einvernehmliche Beendigung des Beitrittsvertrages wird frühestens zu dem Bilanzstichtag der MV-Kasse wirksam, der zumindest drei Monate nach der Vereinbarung der einvernehmlichen Beendigung des Beitrittsvertrages liegt.
(3) Die Übertragung der Abfertigungsanwartschaften im Sinn des § 3 Z 3 BMSVG auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse hat binnen fünf Bankarbeitstagen nach Ende des zweiten Monats nach dem Bilanzstichtag der MV-Kasse zu erfolgen, wobei zu diesem Monatsende eine Ergebniszuweisung unter Berücksichtigung einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG vorzunehmen ist. Nach Übertragung hervorkommende, noch zu diesen Abfertigungsanwartschaften gehörige Beträge sind als Nachtragsüberweisung unverzüglich auf die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu übertragen. Ab dem Bilanzstichtag sind die Abfertigungsbeiträge unabhängig davon, ob sie noch vor dem Bilanzstichtag gelegene Monate betreffen, an die neue Betriebliche Vorsorgekasse zu überweisen.
(4) § 8 ist auf den Wechsel der MV-Kasse anzuwenden.
(1) Der Magistrat ist verpflichtet, der MV-Kasse über alle für die Verwaltung der Ansprüche und die Prüfung von Auszahlungsansprüchen maßgebenden Umstände, einschließlich jener, die das Dienstverhältnis betreffen, unverzüglich Auskunft zu erteilen. Insbesondere sind auch die für die Kontoführung gemäß § 25 BMSVG erforderlichen Namen und Sozialversicherungsnummern der Bediensteten bekannt zu geben.
(2) Die (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für die Beiträge nach diesem Gesetz zu leisten sind oder zu leisten waren, sind verpflichtet, der MV-Kasse über Verlangen alle für die Verwaltung ihrer Ansprüche und die Prüfung von Verfügungsansprüchen maßgebenden Umstände bekannt zu geben.
Der Magistrat hat dem oder der Bediensteten die jeweils maßgebende Bemessungsgrundlage für die Beitragsleistung (§ 3 Abs. 1 und 3 sowie § 6 Abs. 1 und 3 bis 6) bekannt zu geben.
(1) Der oder die Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), für den oder die Beiträge geleistet worden sind, hat bei Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses gegen die MV-Kasse Anspruch auf eine Abfertigung. Die Übernahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis gilt nicht als Beendigung des Dienstverhältnisses. Durch den Umstieg in das Wiener Bedienstetengesetz wird das Dienstverhältnis nicht beendet (§ 62m Abs. 6 VBO 1995).
(2) Der Anspruch auf eine Verfügung nach § 18 Abs. 1 über die Abfertigung besteht nicht bei Beendigung des Dienstverhältnisses
1. | durch Kündigung durch den Bediensteten oder die Bedienstete gemäß § 42 VBO 1995 bzw. § 129 W-BedG oder durch Austritt gemäß § 45 VBO 1995 bzw. § 133 W-BedG oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften, ausgenommen wenn für den Austritt ein wichtiger Grund im Sinn des § 45 Abs. 1 oder 3 VBO 1995 bzw. des § 133 Abs. 1 oder 3 W-BedG vorliegt oder wenn bei Kündigung oder Austritt das Dienstverhältnis | |||||||||
a) | innerhalb von acht Wochen nach der Annahme eines Kindes an Kindesstatt oder der erfolgten Übernahme eines Kindes in unentgeltliche Pflege, | |||||||||
b) | innerhalb von zwei Jahren nach Geburt eines Kindes, wenn wegen dieses Kindes von dem oder der ausscheidenden Bediensteten eine Eltern-Karenz gemäß § 31 oder § 32 VBO 1995 bzw. § 53 oder § 56 W-BedG oder eine Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 VBO 1995 bzw. § 59 W-BedG in Anspruch genommen wurde, | |||||||||
c) | während einer Teilzeitbeschäftigung gemäß § 12 VBO 1995 bzw. § 59 W-BedG oder | |||||||||
d) | während eines Beschäftigungsverbotes gemäß § 5 Abs. 1 des Mutterschutzgesetzes 1979 oder § 49 VBO 1995 bzw. § 51 W-BedG oder während einer an dieses Beschäftigungsverbot anschließenden Dienstabwesenheit wegen Urlaubes, Krankheit oder Unfalles | |||||||||
endet, und in den Fällen der lit. a bis c das Kind bei Enden des Dienstverhältnisses lebt und noch nicht älter als vier Jahre ist, | ||||||||||
2. | durch verschuldete Entlassung des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gemäß § 74 DO 1994, § 45 Abs. 1 und 2 VBO 1995, § 133 Abs. 1 und 2 W-BedG oder nach anderen gleichartigen Rechtsvorschriften, | |||||||||
3. | durch eine in § 46 VBO 1995 bzw. § 134 W-BedG genannte gerichtliche Verurteilung, oder | |||||||||
4. | sofern noch keine drei Einzahlungsjahre (36 Beitragsmonate) seit der ersten Beitragszahlung nach der erstmaligen Aufnahme der Erwerbstätigkeit im Rahmen eines Dienst(Arbeits)verhältnisses oder der letztmaligen Verfügung (ausgenommen Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 2 oder Z 3 oder Abs. 3) über eine Abfertigung vergangen sind. Bei Berechnung der Einzahlungsjahre sind alle Beitragszeiten des oder der Bediensteten – einschließlich jener für entgeltfreie Zeiträume – bei sämtlichen (Dienst)Arbeitgebern oder (Dienst)Arbeitgeberinnen zu berücksichtigen, ausgenommen die Beitragszeiten aus zum Zeitpunkt der Geltendmachung des Anspruches weiterhin aufrechten Dienst(Arbeits)verhältnissen. Für Abfertigungsbeiträge auf Grund einer infolge der Beendigung des Dienstverhältnisses zur Gemeinde Wien auszuzahlenden Kündigungsentschädigung oder einer Urlaubsersatzleistung gemäß § 28 VBO 1995 bzw. § 113 W-BedG sind als Beitragszeiten auch Zeiten nach der Beendigung des Dienstverhältnisses in dem sich aus § 11 Abs. 1 oder Abs. 2 ASVG ergebenden Ausmaß anzurechnen. |
(3) Die Verfügung über diese Abfertigung (Abs. 2) kann von dem oder von der ehemaligen Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) erst bei Anspruch auf Verfügung über eine Abfertigung bei Beendigung eines oder mehrerer darauf folgender (Dienst)Arbeitsverhältnisse verlangt werden.
(4) Über die Abfertigung kann jedenfalls verfügt werden
1. | von einem oder einer ehemaligen Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) ab der Inanspruchnahme einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes (Zeitpunkt der Zustellung des rechtskräftigen Bescheides), | |||||||||
2. | von einem oder einer ehemaligen Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach Vollendung des Anfallsalters für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder nach Vollendung des 62. Lebensjahres (Korridorpension nach § 4 Abs. 2 des Allgemeinen Pensionsgesetzes – APG, BGBl. I Nr. 142/2004), wenn dieses Anfallsalter zum Zeitpunkt der Beendigung des Arbeitsverhältnisses niedriger ist als das Anfallsalter für die vorzeitige Alterspension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes, | |||||||||
3. | von einem Beamten oder einer Beamtin (§ 1 Abs. 2 DO 1994) mit Übertritt oder Versetzung in den Ruhestand (§§ 68a bis 68c und § 115i DO 1994) oder | |||||||||
4. | wenn für den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) seit mindestens fünf Jahren keine Beiträge nach diesem Gesetz, dem Betrieblichen Mitarbeiter- und Selbständigenvorsorgegesetz oder gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften zu leisten sind; dies gilt nicht bei Übernahme in ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis. |
(5) Bei Tod des oder der Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gebührt die Abfertigung unabhängig vom Vorliegen der Voraussetzungen nach Abs. 2 der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin sowie den Kindern (Wahl-, Pflege- und Stiefkinder) des oder der Bediensteten zu gleichen Teilen, sofern für diese Kinder zum Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten Familienbeihilfe gemäß § 2 des Familienlastenausgleichsgesetzes (FLAG), BGBl. Nr. 376/1967, bezogen wird. Die anspruchsberechtigten Personen können nur die Auszahlung der Abfertigung verlangen. Diese haben den Auszahlungsanspruch innerhalb von drei Monaten ab dem Zeitpunkt des Todes des oder der Bediensteten gegenüber der MV-Kasse schriftlich geltend zu machen. Die Abfertigung ist binnen fünf Bankarbeitstagen nach dem nächstfolgenden Monatsletzten nach Ablauf dieser Frist an die von der MV-Kasse festgestellten anspruchsberechtigten Personen mit schuldbefreiender Wirkung für die MV-Kasse auszuzahlen. Anspruchsberechtigte Personen, die ihren Anspruch innerhalb der Frist von drei Monaten gegenüber der MV-Kasse nicht geltend gemacht haben, können diesen Anspruch gegenüber der Ehegattin oder dem Ehegatten bzw. dem eingetragenen Partner oder der eingetragenen Partnerin oder den Kindern im Sinne des 1. Satzes, an die eine Abfertigung im Sinne des 3. Satzes bereits ausgezahlt wurde, anteilig geltend machen. Melden sich keine anspruchsberechtigten Personen binnen der dreimonatigen Frist, fällt die Abfertigung in die Verlassenschaft gemäß § 531 des Allgemeinen Bürgerlichen Gesetzbuches, JGS. Nr. 946/1811. Gleiches gilt auch bei Tod des oder der ehemaligen Bediensteten, soweit nicht § 14 Abs. 5 BMSVG anzuwenden ist.
Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3), der oder die über die Abfertigung verfügen kann (§ 14), hat die von ihm oder ihr beabsichtigte Verfügung über die Abfertigung (§ 18) der MV-Kasse schriftlich bekannt zu geben. Darin kann er oder sie die MV-Kasse weiters beauftragen, auch die Auszahlungen von Abfertigungen oder die Durchführung von Verfügungen im Sinn des § 18 über Abfertigungen aus anderen Betrieblichen Vorsorgekassen zu veranlassen.
Die Höhe der Abfertigung ergibt sich aus dem in der MV-Kasse verwalteten Abfertigungsanspruch des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) zum Ende jenes Monats, zu dem der Anspruch gemäß § 17 fällig geworden ist, einschließlich einer allfälligen Garantieleistung gemäß § 24 BMSVG. Der Abfertigungsanspruch setzt sich aus den in § 3 Z 3 BMVG genannten Betragsteilen zusammen.
(1) Die Abfertigung ist am Ende des zweitfolgenden Kalendermonats nach der Geltendmachung des Anspruchs gemäß § 15 fällig und binnen fünf Bankarbeitstagen entsprechend der Verfügung des oder der (ehemaligen) Bediensteten (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 zu leisten, wobei die Frist für die Fälligkeit frühestens mit dem Ende des Tages der Beendigung des Dienstverhältnisses oder der sich aus § 14 Abs. 4 oder § 18 Abs. 3 erster Satz ergebenden Zeitpunkte zu laufen beginnt. Abweichend vom ersten Satz kann die Frist für die Fälligkeit verkürzt werden, wenn die Beiträge gemäß § 5 zweiter Satz abgeführt wurden. Nach einer Auszahlung auf Grund einer Verfügung gemäß § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder einer Auszahlung nach § 18 Abs. 4 hervorkommende, noch zu dieser Abfertigungsanwartschaft gehörige Beiträge sind als Nachtragszahlung unverzüglich fällig.
(2) Der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann die MV-Kasse einmalig anweisen, die Durchführung von Verfügungen nach § 18 Abs. 1 Z 1, 3 oder 4 oder Abs. 3 ein bis sechs ganze Monate nach Fälligkeit gemäß Abs. 1 erster Satz vorzunehmen. An eine solche Anweisung ist die MV-Kasse nur dann gebunden, wenn sie spätestens 14 Tage vor der Auszahlung gemäß Abs. 1 bei ihr einlangt. Im Aufschubzeitraum ist die Abfertigung im Rahmen der Veranlagungsgemeinschaft weiter zu veranlagen. Mit dem Ende des letzten vollen Monats des Aufschubzeitraumes ist eine ergänzende Ergebniszuweisung vorzunehmen.
(1) Nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses (§ 14 Abs. 1) kann der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3)
1. | die Auszahlung der gesamten Abfertigung als Kapitalbetrag verlangen; | |||||||||
2. | die Weiterveranlagung der gesamten Abfertigung bis zum Vorliegen der Voraussetzungen des Abs. 4 weiterhin in der MV-Kasse verlangen; | |||||||||
3. | die Übertragung des gesamten Abfertigungsbetrages in die Betriebliche Vorsorgekasse des neuen Dienst(Arbeit)gebers bzw. der neuen (Dienst)Arbeitgeberin oder in eine für die Selbständigenvorsorge ausgewählte Betriebliche Vorsorgekasse verlangen; | |||||||||
4. | die Überweisung der gesamten Abfertigung | |||||||||
a) | an ein Versicherungsunternehmen, bei dem der oder die ehemalige Bedienstete bereits Versicherter oder Versicherte im Rahmen einer betrieblichen Kollektivversicherung (§ 93 Versicherungsaufsichtsgesetz 2016 – VAG 2016, BGBl. I Nr. 34/2015) ist oder an ein Versicherungsunternehmen seiner oder ihrer Wahl als Einmalprämie für eine von dem oder der ehemaligen Bediensteten nachweislich abgeschlossene Pensionszusatzversicherung (§ 108b des Einkommensteuergesetzes 1988 – EStG 1988, BGBl. Nr. 400) oder | |||||||||
b) | an eine Pensionskasse oder an eine Einrichtung im Sinne des § 5 Z 4 des Pensionskassengesetzes – PKG, BGBl. Nr. 281/1990, bei der der oder die ehemalige Bedienstete bereits Berechtigter oder Berechtigte im Sinne des § 5 PKG ist, als Beitrag gemäß § 15 Abs. 3 Z 10 PKG verlangen. | |||||||||
Dies gilt nicht in den Fällen des § 14 Abs. 2, es sei denn, dass die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach § 14 Abs. 4 erfüllt sind oder die Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung nach § 14 Abs. 4 Z 2 erfüllt wären, wenn der oder die ehemalige Bedienstete bei Beendigung des Dienstverhältnisses in einem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden wäre. |
(2) Gibt der oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) die Erklärung über die Verwendung des Abfertigungsbetrages nicht binnen sechs Monaten nach Beendigung seines oder ihres Dienstverhältnisses oder nach den sich aus § 14 Abs. 4 Z 2 bis 4 ergebenden Zeitpunkten ab, ist der Abfertigungsbetrag – solange nicht eine Verfügung im Sinn des Abs. 1 getroffen wird – weiter zu veranlagen.
(3) Die oder der ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) kann, auch wenn die Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 für eine Verfügung über die Abfertigung nicht vorliegen, sowie nach einer Verfügung im Sinne des Abs. 1 Z 2 (abweichend vom Abs. 2) eine Verfügung über die gesamte Abfertigung in der jeweiligen Betrieblichen Vorsorgekasse im Sinne des Abs. 1 Z 3 verlangen, wenn die Abfertigungsanwartschaft seit der Beendigung des Dienstverhältnisses mindestens drei Jahre beitragsfrei gestellt ist. Die Verfügung kann frühestens nach dem Ablauf der Dreijahresfrist vorgenommen werden.
(4) Die MV-Kasse hat nach dem Ablauf von drei Monaten ab dem Zeitpunkt der Verständigung nach § 27 Abs. 4 BMSVG über die Inanspruchnahme nach einer Eigenpension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung oder gleichartigen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraumes durch den ehemaligen Bediensteten oder die ehemalige Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) die Abfertigung als Kapitalbetrag zum Ende des Folgemonats (Fälligkeit der Abfertigung) auszuzahlen, sofern der oder die ehemalige Bedienstete nicht vorher über die Abfertigung verfügt hat. Gleiches gilt auch für den Beamten oder die Beamtin, der oder die bei Vorliegen der Voraussetzungen für die Verfügung über die Abfertigung gemäß § 14 Abs. 4 Z 3 keine Erklärung gemäß Abs. 1 abgegeben hat.
(5) Abfertigungsbeträge, über die der oder die (ehemalige) Bedienstete (§ 2 Abs. 1, 1a oder 3) gemäß § 14 nicht verfügen kann, sind weiterhin in der MV-Kasse zu veranlagen.
Die Rechte, die den Bediensteten auf Grund dieses Gesetzes zustehen, können durch Dienst(Arbeits)vertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.
Der Magistrat ist als Verantwortlicher gemäß Art. 4 Z 7 der Verordnung (EU) 2016/679 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung), ABl. Nr. L 119 vom 04.05.2016 S. 1, ermächtigt, der MV-Kasse bzw. dem jeweils zuständigen Träger der Krankenversicherung oder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zum Zweck der Weiterleitung an die MV-Kasse jene personenbezogenen Daten im Sinn des Art. 4 Z 1 der Datenschutz-Grundverordnung, die eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung der ihr durch dieses Gesetz übertragenen Aufgaben darstellen, zu übermitteln. Die Übermittlung kann auch elektronisch erfolgen.
(1) Die mit der erstmaligen Auswahl der MV-Kasse erforderlichen Maßnahmen, einschließlich des Abschlusses des Beitrittsvertrages, können bereits ab dem der Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag erfolgen.
(2) Beiträge, die mangels Auswahl einer MV-Kasse nicht sofort weitergeleitet werden können, sind nach Auswahl der MV-Kasse unverzüglich samt Verzugszinsen im Ausmaß von 2 vH pro Jahr an die ausgewählte MV-Kasse zu überweisen. Dies gilt auch für Beiträge für Bedienstete, die vor Auswahl der MV-Kasse aus dem privatrechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien ausgeschieden sind.
(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Juni 2020 geltenden Fassung anzuwenden.
Die Gemeinde hat ihre in diesem Gesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.
Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung mit Ausnahme des § 21 Abs. 1 mit 1. Jänner 2005 in Kraft getreten. § 21 Abs. 1 ist mit 14. Oktober 2004 in Kraft getreten.
Gesetz über die MitarbeiterInnenvorsorge für Bedienstete der Gemeinde Wien
(Wiener MitarbeiterInnenvorsorgegesetz – W-MVG)
StF.: LGBl. Nr. 45/2004
Änderung
LGBl. Nr. 45/2004
LGBl. Nr. 48/2005
LGBl. Nr. 05/2008